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617 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
StR
21
.
Juni
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
21
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Jugendkammer
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
"
minder
schwerem
Fall
"
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Tatmesser
eingezogen
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechtes
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
vollem
Umfang
Erfolg
§
Abs.
;
Eingehens
Verfahrensrüge
bedarf
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
spätere
Tatopfer
waren
miteinander
bekannt
.
27
Juli
hatten
Angeklagte
größere
stärkere
verbale
Auseinandersetzung
Angeklagte
gemeinsamen
Bekannten
blamiert
vorkam
.
bekam
Freund
Springmesser
zugesteckt
.
Bekannte
K.
forderten
Discothek
schlagen
.
Angeklagte
ließ
ausrichten
"
noch
Nacht
Bereich
treffen
wolle
.
"
Angeklagte
war
Treffen
letztlich
auch
so
empfundenen
körperlichen
Überlegenheit
K.
bereit
Springmessers
Kleidung
verwahrte
bewusst
war
.
Angeklagte
begab
Treffen
Streitigkeiten
K.
verbaler
Ebene
beizulegen
war
aber
auch
Möglichkeit
körperlichen
Auseinandersetzung
bewusst
Einsatz
Messers
erfordern
würde
S.
.
Angeklagte
Treppe
Tiefgarage
Theaters
befand
wurden
plötzlich
hinten
kommenden
K.
unerwartet
Beine
weggerissen
so
Gleichgewicht
verlor
Treppe
hinuntertaumelte
.
setzte
nach
trat
mehrmals
beschuhten
Fuß
.
.
Angeklagte
konnte
zunächst
davonrennen
hatte
dann
aber
Atemprobleme
Grund
asthmatischen
Vorerkrankung
Form
Asthmaanfalles
mittlerer
Schwere
auswirkten
.
setzte
niedrige
Mauer
.
ging
langsam
Angeklagten
.
zog
bemerkte
Messer
Tasche
ließ
Klinge
herausspringen
legte
griffbereit
.
setzte
Angeklagten
sagte
:
"
weißt
gar
machen
kann
kommt
.
"
holte
linken
Hand
rechts
sitzenden
Angeklagten
Faustschlag
"
verpassen
"
.
bewusst
war
unbewaffnet
nur
Schlägerei
Fäusten
war
stach
bedingtem
Tötungsvorsatz
erheblicher
Wucht
Brustbereich
K.
verstarb
kurze
Zeit
später
Grund
Stichverletzung
.
2
.
Landgericht
hat
zwar
Notwehrlage
Zeitpunkt
Tat
bejaht
;
hat
aber
Tat
Angeklagten
Notwehr
§
StGB
gerechtfertigt
angesehen
Angeklagten
gegebenen
Situation
zuzumuten
gewesen
sei
K.
zunächst
Messer
drohen
zielgerichteten
Stich
Brustbereich
einsetzte
.
Landgericht
hat
auch
Voraussetzungen
§
StGB
verneint
"
Zeitpunkt
vorliegende
Asthmaanfall
verbundene
Verstärkung
Angstgefühle
Todesangst
geführt
hat
Annahme
§
StGB
rechtfertigenden
Zustand
darstellte
S.
.
II
.
Nachprüfung
Urteils
hat
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechtes
hin
durchgreifende
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
1
.
Verneinung
Voraussetzungen
§
StGB
weist
Rechtsfehler
.
Annahme
Landgerichts
schon
Bedrohung
Waffe
hätte
veranlasst
stehen
bleiben
weiteren
Angriffen
Angeklagten
abzusehen
ist
Tatsachen
belegt
versteht
vorangegangenen
Geschehensablauf
auch
selbst
vgl.
StGB
§
Abs.
Erforderlichkeit
.
Selbst
Angeklagten
zunächst
Drohung
hätte
verlangt
werden
können
so
ist
festgestellten
Geschehensablauf
aber
möglich
"
Kampflage
"
falsch
beurteilt
hat
Umstände
annahm
Falle
Vorliegens
Handeln
notwendige
Verteidigung
erscheinen
ließen
.
derartiger
Irrtum
wäre
Erlaubnistatbestandsirrtum
schlösse
Vorwurf
vorsätzlichen
Tötungsversuchs
vgl.
aaO
.
entsprechenden
Vorstellung
Angeklagten
Kampflage
Zeitpunkt
Tathandlung
verhält
angefochtene
Urteil
so
insoweit
Revisionsgericht
rechtliche
Überprüfung
möglich
ist
.
2
.
Auch
Ablehnung
Voraussetzungen
§
StGB
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Ausführungen
Tatrichters
lassen
besorgen
hohe
Anforderungen
"
Furcht
"
Sinne
Vorschrift
stellt
.
"
Todesangst
ist
erforderlich
.
Zwar
erfüllt
Angstgefühl
Begriff
Furcht
Sinne
§
StGB
;
vielmehr
muss
Gefühl
Bedrohtseins
verursachter
Störungsgrad
vorliegen
Täter
Geschehen
nur
noch
erheblich
reduziertem
Maße
verarbeiten
kann
vgl.
StGB
§
Furcht
.
Todesangst
Angegriffenen
erfüllt
zwar
Voraussetzungen
§
StGB
vgl.
NStZ-RR
ist
aber
Begriff
Furcht
gleichzustellen
so
auch
liegendes
Angstgefühl
Anwendung
Vorschrift
führen
kann
.
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Feststellungen
.
Senat
ausschließen
kann
neuer
Tatrichter
Feststellungen
treffen
kann
Verurteilung
Angeklagten
rechtfertigen
hat
Sache
zurückverwiesen
.
neue
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
auch
tenen
Urteil
ausdrücklich
offen
gelassenen
Frage
befassen
haben
Angeklagten
nur
eingeschränktes
Notwehrrecht
zustand
vgl.
auch
Senatsurteil
2
November
StR
hier
aber
bedenken
ist
bisherigen
Feststellungen
einverständlichen
Schlägerei
kam
K.
Angeklagten
unerwartet
hinten
angriff
.
IV
.
Hinblick
Urteil
S.
dargelegten
besonderen
Begleiterscheinungen
Verfahrens
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Gebrauch
gemacht
Sache
Jugendkammer
zurückverwiesen
.
Rothfuß
Roggenbuck