BESCHLUSS StR 21 . Juni Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Jugendkammer zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags " minder schwerem Fall " Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt Tatmesser eingezogen . Urteil richtet Revision Angeklagten Rüge Verletzung formellen materiellen Rechtes . Rechtsmittel hat Sachrüge vollem Umfang Erfolg § Abs. ; Eingehens Verfahrensrüge bedarf . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte spätere Tatopfer waren miteinander bekannt . 27 Juli hatten Angeklagte größere stärkere verbale Auseinandersetzung Angeklagte gemeinsamen Bekannten blamiert vorkam . bekam Freund Springmesser zugesteckt . Bekannte K. forderten Discothek schlagen . Angeklagte ließ ausrichten " noch Nacht Bereich treffen wolle . " Angeklagte war Treffen letztlich auch so empfundenen körperlichen Überlegenheit K. bereit Springmessers Kleidung verwahrte bewusst war . Angeklagte begab Treffen Streitigkeiten K. verbaler Ebene beizulegen war aber auch Möglichkeit körperlichen Auseinandersetzung bewusst Einsatz Messers erfordern würde S. . Angeklagte Treppe Tiefgarage Theaters befand wurden plötzlich hinten kommenden K. unerwartet Beine weggerissen so Gleichgewicht verlor Treppe hinuntertaumelte . setzte nach trat mehrmals beschuhten Fuß . . Angeklagte konnte zunächst davonrennen hatte dann aber Atemprobleme Grund asthmatischen Vorerkrankung Form Asthmaanfalles mittlerer Schwere auswirkten . setzte niedrige Mauer . ging langsam Angeklagten . zog bemerkte Messer Tasche ließ Klinge herausspringen legte griffbereit . setzte Angeklagten sagte : " weißt gar machen kann kommt . " holte linken Hand rechts sitzenden Angeklagten Faustschlag " verpassen " . bewusst war unbewaffnet nur Schlägerei Fäusten war stach bedingtem Tötungsvorsatz erheblicher Wucht Brustbereich K. verstarb kurze Zeit später Grund Stichverletzung . 2 . Landgericht hat zwar Notwehrlage Zeitpunkt Tat bejaht ; hat aber Tat Angeklagten Notwehr § StGB gerechtfertigt angesehen Angeklagten gegebenen Situation zuzumuten gewesen sei K. zunächst Messer drohen zielgerichteten Stich Brustbereich einsetzte . Landgericht hat auch Voraussetzungen § StGB verneint " Zeitpunkt vorliegende Asthmaanfall verbundene Verstärkung Angstgefühle Todesangst geführt hat Annahme § StGB rechtfertigenden Zustand darstellte S. . II . Nachprüfung Urteils hat Rüge Verletzung materiellen Rechtes hin durchgreifende Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 1 . Verneinung Voraussetzungen § StGB weist Rechtsfehler . Annahme Landgerichts schon Bedrohung Waffe hätte veranlasst stehen bleiben weiteren Angriffen Angeklagten abzusehen ist Tatsachen belegt versteht vorangegangenen Geschehensablauf auch selbst vgl. StGB § Abs. Erforderlichkeit . Selbst Angeklagten zunächst Drohung hätte verlangt werden können so ist festgestellten Geschehensablauf aber möglich " Kampflage " falsch beurteilt hat Umstände annahm Falle Vorliegens Handeln notwendige Verteidigung erscheinen ließen . derartiger Irrtum wäre Erlaubnistatbestandsirrtum schlösse Vorwurf vorsätzlichen Tötungsversuchs vgl. aaO . entsprechenden Vorstellung Angeklagten Kampflage Zeitpunkt Tathandlung verhält angefochtene Urteil so insoweit Revisionsgericht rechtliche Überprüfung möglich ist . 2 . Auch Ablehnung Voraussetzungen § StGB begegnet rechtlichen Bedenken . Ausführungen Tatrichters lassen besorgen hohe Anforderungen " Furcht " Sinne Vorschrift stellt . " Todesangst ist erforderlich . Zwar erfüllt Angstgefühl Begriff Furcht Sinne § StGB ; vielmehr muss Gefühl Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen Täter Geschehen nur noch erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann vgl. StGB § Furcht . Todesangst Angegriffenen erfüllt zwar Voraussetzungen § StGB vgl. NStZ-RR ist aber Begriff Furcht gleichzustellen so auch liegendes Angstgefühl Anwendung Vorschrift führen kann . . aufgezeigten Rechtsfehler führen Aufhebung angefochtenen Urteils Feststellungen . Senat ausschließen kann neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann Verurteilung Angeklagten rechtfertigen hat Sache zurückverwiesen . neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch tenen Urteil ausdrücklich offen gelassenen Frage befassen haben Angeklagten nur eingeschränktes Notwehrrecht zustand vgl. auch Senatsurteil 2 November StR hier aber bedenken ist bisherigen Feststellungen einverständlichen Schlägerei kam K. Angeklagten unerwartet hinten angriff . IV . Hinblick Urteil S. dargelegten besonderen Begleiterscheinungen Verfahrens hat Senat Möglichkeit § Abs. Gebrauch gemacht Sache Jugendkammer zurückverwiesen . Rothfuß Roggenbuck