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306 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
sichergestellten
Betäubungsmittel
Mobiltelefon
eingezogen
Geldbetrag
Höhe
verfallen
erklärt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
konsumiert
Angeklagte
Jahren
Haschisch
Jahren
nasal
Heroin
unregelmäßigen
Abständen
manchmal
auch
Kokain
.
Heroinkonsum
steigerte
Laufe
Zeit
bis
zu
Gramm
Heroinzubereitung
Tag
gab
aber
auch
Zeiten
Angeklagte
Heroin
konsumierte
.
Sommer
fuhr
Angeklagte
zweimal
dort
entziehen
wurde
Rückkehr
Bundesrepublik
aber
jeweils
rückfällig
.
Strafzumessung
hat
Landgericht
Angeklagten
zugute
gehalten
Zeit
Tatbegehung
auch
Jahren
Heroin
andere
Betäubungsmittel
konsumierte
abhängig
war
hier
relevanten
Taten
begangen
hat
Erlös
Sucht
finanzieren
.
Ferner
hat
Hinblick
mögliche
spätere
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
festgestellt
Angeklagte
Taten
Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen
hat
.
Feststellungen
hätte
Tatrichter
Hilfe
Sachverständigen
prüfen
entscheiden
müssen
Angeklagte
Entziehungsanstalt
unterzubringen
ist
.
Unterbringung
§
StGB
ist
zwingend
anzuordnen
rechtlichen
Voraussetzungen
Maßregel
gegeben
sind
.
.
vgl.
Detter
NStZ
;
.
darf
etwa
allein
abgesehen
werden
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
Auge
gefaßt
ist
.
.
vgl.
NStZ-RR
12
;
;
StGB
Ablehnung
8)
.
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
besteht
vgl.
BVerfGE
.
ist
bisherigen
Feststellungen
ersichtlich
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
;
BGHSt
.
Beschwerdeführer
hat
Maßregel
§
StGB
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
BGHSt
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
Detter
Otten
Roggenbuck