BESCHLUSS StR 7 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . Dezember Feststellungen aufgehoben Entscheidung Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt sichergestellten Betäubungsmittel Mobiltelefon eingezogen Geldbetrag Höhe € verfallen erklärt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen konsumiert Angeklagte Jahren Haschisch Jahren nasal Heroin unregelmäßigen Abständen manchmal auch Kokain . Heroinkonsum steigerte Laufe Zeit bis zu Gramm Heroinzubereitung Tag gab aber auch Zeiten Angeklagte Heroin konsumierte . Sommer fuhr Angeklagte zweimal dort entziehen wurde Rückkehr Bundesrepublik aber jeweils rückfällig . Strafzumessung hat Landgericht Angeklagten zugute gehalten Zeit Tatbegehung auch Jahren Heroin andere Betäubungsmittel konsumierte abhängig war hier relevanten Taten begangen hat Erlös Sucht finanzieren . Ferner hat Hinblick mögliche spätere Zurückstellung Strafvollstreckung § festgestellt Angeklagte Taten Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat . Feststellungen hätte Tatrichter Hilfe Sachverständigen prüfen entscheiden müssen Angeklagte Entziehungsanstalt unterzubringen ist . Unterbringung § StGB ist zwingend anzuordnen rechtlichen Voraussetzungen Maßregel gegeben sind . . vgl. Detter NStZ ; . darf etwa allein abgesehen werden Zurückstellung Strafvollstreckung § Auge gefaßt ist . . vgl. NStZ-RR 12 ; ; StGB Ablehnung 8) . Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht besteht vgl. BVerfGE . ist bisherigen Feststellungen ersichtlich . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. ; BGHSt . Beschwerdeführer hat Maßregel § StGB auch Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. BGHSt . Senat kann ausschließen Landgericht Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe verhängt hätte . Detter Otten Roggenbuck