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316 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
StR
7
Juli
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
betrifft
Adhäsionsausspruch
Ziff
.
Tenors
Kostenausspruch
Tragung
besonderen
Kosten
Entschädigungsverfahrens
verurteilt
ist
aufgehoben
.
Entscheidung
Entschädigungsantrag
Adhäsionsklägerin
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
erwachsenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
schwerer
scher
Erpressung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Zusätzlich
hat
Angeklagten
Mitangeklagten
Gesamtschuldner
verurteilt
nen
Schmerzensgeldbetrag
zusammen
Mitangeklagten
weiteren
Betrag
Adhäsionsklägerin
len
.
hat
Verpflichtung
ausgesprochen
Adhäsionsklägerin
weitergehenden
materiellen
immateriellen
Schaden
entstanden
ist
noch
entsteht
ersetzen
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
Adhäsionsklägerin
konkret
bezifferte
Schmerzensgeldbeträge
Höhe
differenziert
Tatbeteiligten
zugesprochen
zugleich
festgestellt
weiterer
materieller
immaterieller
Schaden
ersetzen
sei
.
Höhe
Schmerzensgeldes
hat
Bezugnahme
gesetzliche
Vorschriften
StGB
Tatopfer
eingesetzten
kriminellen
Energie
Unrechtsgehalt
Tat
Tat
verursachten
körperlichen
seelischen
Folgen
begründet
S.
.
Begründung
trägt
Adhäsionsausspruch
.
zeigt
lediglich
formelhaft
allgemein
gültige
Kriterien
Bemessung
Schmerzensgeldbeträgen
Hinblick
konkret
zugrunde
liegende
Tat
auch
nur
ansatzweise
deutlich
machen
ausgeurteilten
Beträgen
noch
unterschiedlich
einzelner
Tatbeteiligter
führt
.
wird
deutlich
Kammer
regelmäßig
erforderlich
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Tatbeteiligten
berücksichtigt
hat
.
floskelhaften
Begründung
hat
Adhäsionsentscheidung
Bestand
.
Ausführungen
weiter
ausgesprochenen
Verpflichtung
Erstattung
weitergehenden
Schadens
finden
Urteilsgründen
.
Verletzungen
Nebenklägerin
Zukunftsschaden
wahrscheinlich
machen
sind
Urteilsgründen
entnehmen
.
Sachlage
wäre
erforderlich
gewesen
darzutun
Ausspruch
gleichwohl
gerechtfertigt
ist
vgl.
Beschluss
29
Juli
.
Zurückverweisung
Sache
neuen
Verhandlung
allein
Adhäsionsanspruch
kommt
Betracht
vgl.
NStZ
.
Entscheidung
war
abzusehen
.
2
.
Erstreckung
Aufhebung
Adhäsionsausspruchs
Nichtrevidenten
kommt
Betracht
.
liegt
Fall
§
Aufhebung
Gesetzesverletzung
Anwendung
Strafgesetzes
erfolgt
vgl.
NStZ
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
geht
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Krehl