BESCHLUSS StR 7 Juli Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil betrifft Adhäsionsausspruch Ziff . Tenors Kostenausspruch Tragung besonderen Kosten Entschädigungsverfahrens verurteilt ist aufgehoben . Entscheidung Entschädigungsantrag Adhäsionsklägerin wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren erwachsenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. schwerer scher Erpressung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Zusätzlich hat Angeklagten Mitangeklagten Gesamtschuldner verurteilt nen Schmerzensgeldbetrag € zusammen Mitangeklagten weiteren Betrag € Adhäsionsklägerin len . hat Verpflichtung ausgesprochen Adhäsionsklägerin weitergehenden materiellen immateriellen Schaden entstanden ist noch entsteht ersetzen . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet . 1 . Landgericht hat Adhäsionsklägerin konkret bezifferte Schmerzensgeldbeträge Höhe differenziert Tatbeteiligten zugesprochen zugleich festgestellt weiterer materieller immaterieller Schaden ersetzen sei . Höhe Schmerzensgeldes hat Bezugnahme gesetzliche Vorschriften StGB Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie Unrechtsgehalt Tat Tat verursachten körperlichen seelischen Folgen begründet S. . Begründung trägt Adhäsionsausspruch . zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien Bemessung Schmerzensgeldbeträgen Hinblick konkret zugrunde liegende Tat auch nur ansatzweise deutlich machen ausgeurteilten Beträgen noch unterschiedlich einzelner Tatbeteiligter führt . wird deutlich Kammer regelmäßig erforderlich persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Tatbeteiligten berücksichtigt hat . floskelhaften Begründung hat Adhäsionsentscheidung Bestand . Ausführungen weiter ausgesprochenen Verpflichtung Erstattung weitergehenden Schadens finden Urteilsgründen . Verletzungen Nebenklägerin Zukunftsschaden wahrscheinlich machen sind Urteilsgründen entnehmen . Sachlage wäre erforderlich gewesen darzutun Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist vgl. Beschluss 29 Juli . Zurückverweisung Sache neuen Verhandlung allein Adhäsionsanspruch kommt Betracht vgl. NStZ . Entscheidung war abzusehen . 2 . Erstreckung Aufhebung Adhäsionsausspruchs Nichtrevidenten kommt Betracht . liegt Fall § Aufhebung Gesetzesverletzung Anwendung Strafgesetzes erfolgt vgl. NStZ Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung geht . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. . Krehl