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438 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
StR
7
Juli
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
22
.
Oktober
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
gesamtschuldnerischen
Zahlung
Schmerzensgeldbetrages
Tatopfer
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
kam
27
.
Februar
Überfall
Sonnenstudios
kierten
Täter
Mitangeklagten
S.
Tatopfer
Vorhalt
ungeladenen
Gaspistole
zwangen
Geld
Kasse
ca.
herauszugeben
S.
.
Angeklagte
hatte
täter
Kraftfahrzeug
klagten
S.
Wohnort
weiteren
Mitangeklagten
holt
hatte
Tatort
gebracht
.
Vorangegangen
war
zunächst
erfolglose
Suche
Gelegenheiten
Überfall
.
Spätestens
Fahrt
war
Angeklagten
klar
geworden
Mitfahrer
Überfall
geplant
hatten
.
Gleichwohl
fuhr
weiter
Nähe
Sonnenstudios
gelegenen
Parkplatz
aussteigen
ließ
dort
Rückkehr
Überfall
wartete
S.
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Hinblick
unterstützenden
Fahrdienste
Wissen
Vorhaben
Mitangeklagten
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
verurteilt
.
Mitangeklagten
Mittel
Sinne
§
Abs.
Ziff
.
StGB
hatten
Überfall
notwendigen
Nachdruck
ausführen
können
sei
sicher
bewusst
gewesen
.
Angeklagten
günstigere
Annahme
sei
lebensfremd
S.
.
2
.
Verurteilung
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Kammer
Angeklagten
sei
sicher
bewusst
gewesen
Mitangeklagten
Mittel
Sinne
§
Abs.
Ziff
.
StGB
gehabt
hätten
fehlt
tragfähigen
Tatsachengrundlage
.
Feststellungen
Einsatz
Gaspistole
Mittel
Sinne
§
Abs.
Ziff
.
StGB
Tatbegehung
Auto
gesprochen
worden
sei
fehlen
genauso
konkrete
Hinweise
Angeklagte
etwa
bemerkt
haben
könnte
Mitangeklagte
S.
Waffe
geführt
hat
.
Kammer
stellt
Würdigung
auch
gar
konkret
mitgeführte
Gaspistole
allgemein
sei
bewusst
gewesen
Mitangeklagten
Tat
notwendigen
Nachdruck
ausführen
können
Mittel
Sinne
§
Abs.
Ziff
.
StGB
einsetzen
würden
.
Schlussfolgerung
wäre
zwar
dann
beanstanden
Lebenserfahrung
tatsächlich
Tatbegehung
vorliegenden
Fall
Einsatz
Mitteln
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
vorstellbar
wäre
.
ist
aber
Fall
.
Vorgehen
bloßer
Anwendung
Gewalt
Drohungen
§
StGB
auch
Verwendung
§
Abs.
Ziff
.
StGB
erfassten
offensichtlich
ungefährlichen
Gegenstandes
vgl.
Fischer
57
.
Aufl
.
Rdn
.
kommt
Nachdruck
ausgeführten
Tat
Betracht
.
Landgericht
noch
anführt
Angeklagten
günstigere
Annahme
sei
lebensfremd
entbehrt
jeglichen
greifbaren
Tatsachenkerns
.
erweist
landgerichtliche
Würdigung
letztlich
bloße
Vermutung
Verurteilung
Angeklagten
gestützt
werden
darf
.
3
.
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
kann
Bestand
haben
.
muss
auch
rechtsfehlerfreie
tateinheitliche
Verurteilung
Beihilfe
räuberischen
Erpressung
enthalten
ist
insgesamt
aufgehoben
neu
verhandelt
werden
Senat
ausschließen
kann
noch
weitere
Feststellungen
Kenntnis
Angeklagten
Einsatz
Gaspistole
getroffen
werden
können
.
4
.
Aufhebung
erfasst
auch
Adhäsionsausspruch
Kammer
lediglich
floskelhaft
Verurteilung
Zahlung
Schmerzensgeld
Bezug
ausgesprochene
Verpflichtung
Erstattung
weitergehenden
Schadens
gar
begründet
hat
vgl.
Beschluss
Senats
heutigen
Tag
StR
Mitangeklagten
S.
.
Krehl