BESCHLUSS StR 7 Juli Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 22 . Oktober betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen Beihilfe schweren räuberischen Erpressung Freiheitsstrafe Jahren Bewährung gesamtschuldnerischen Zahlung Schmerzensgeldbetrages € Tatopfer verurteilt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts kam 27 . Februar Überfall Sonnenstudios kierten Täter Mitangeklagten S. Tatopfer Vorhalt ungeladenen Gaspistole zwangen Geld Kasse ca. € herauszugeben S. . Angeklagte hatte täter Kraftfahrzeug klagten S. Wohnort weiteren Mitangeklagten holt hatte Tatort gebracht . Vorangegangen war zunächst erfolglose Suche Gelegenheiten Überfall . Spätestens Fahrt war Angeklagten klar geworden Mitfahrer Überfall geplant hatten . Gleichwohl fuhr weiter Nähe Sonnenstudios gelegenen Parkplatz aussteigen ließ dort Rückkehr Überfall wartete S. . Landgericht hat Angeklagten Hinblick unterstützenden Fahrdienste Wissen Vorhaben Mitangeklagten Beihilfe schweren räuberischen Erpressung verurteilt . Mitangeklagten Mittel Sinne § Abs. Ziff . StGB hatten Überfall notwendigen Nachdruck ausführen können sei sicher bewusst gewesen . Angeklagten günstigere Annahme sei lebensfremd S. . 2 . Verurteilung Beihilfe schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Annahme Kammer Angeklagten sei sicher bewusst gewesen Mitangeklagten Mittel Sinne § Abs. Ziff . StGB gehabt hätten fehlt tragfähigen Tatsachengrundlage . Feststellungen Einsatz Gaspistole Mittel Sinne § Abs. Ziff . StGB Tatbegehung Auto gesprochen worden sei fehlen genauso konkrete Hinweise Angeklagte etwa bemerkt haben könnte Mitangeklagte S. Waffe geführt hat . Kammer stellt Würdigung auch gar konkret mitgeführte Gaspistole allgemein sei bewusst gewesen Mitangeklagten Tat notwendigen Nachdruck ausführen können Mittel Sinne § Abs. Ziff . StGB einsetzen würden . Schlussfolgerung wäre zwar dann beanstanden Lebenserfahrung tatsächlich Tatbegehung vorliegenden Fall Einsatz Mitteln Sinne § Abs. Nr. StGB vorstellbar wäre . ist aber Fall . Vorgehen bloßer Anwendung Gewalt Drohungen § StGB auch Verwendung § Abs. Ziff . StGB erfassten offensichtlich ungefährlichen Gegenstandes vgl. Fischer 57 . Aufl . Rdn . kommt Nachdruck ausgeführten Tat Betracht . Landgericht noch anführt Angeklagten günstigere Annahme sei lebensfremd entbehrt jeglichen greifbaren Tatsachenkerns . erweist landgerichtliche Würdigung letztlich bloße Vermutung Verurteilung Angeklagten gestützt werden darf . 3 . Verurteilung Angeklagten Beihilfe schweren räuberischen Erpressung kann Bestand haben . muss auch rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung Beihilfe räuberischen Erpressung enthalten ist insgesamt aufgehoben neu verhandelt werden Senat ausschließen kann noch weitere Feststellungen Kenntnis Angeklagten Einsatz Gaspistole getroffen werden können . 4 . Aufhebung erfasst auch Adhäsionsausspruch Kammer lediglich floskelhaft Verurteilung Zahlung Schmerzensgeld Bezug ausgesprochene Verpflichtung Erstattung weitergehenden Schadens gar begründet hat vgl. Beschluss Senats heutigen Tag StR Mitangeklagten S. . Krehl