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412 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
AR
28
.
März
Todesermittlungsverfahren
betreffend
ECLI
:
:
BGH:2018:280318B2ARS97.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
28
.
März
beschlossen
:
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
gemäß
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
Ellwangen
führt
erstbefasste
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
Satz
Todesermittlungsverfahren
betreffend
13
.
Dezember
verstorbenen
zuletzt
Landgerichtsbezirk
Ellwangen
wohnhaften
deutschen
Staatsangehörigen
B.
.
Verstorbene
befand
Skifahren
österreichischen
Skigebiet
S.
Befahren
Steilhangs
abseits
Piste
freien
Ski-Raum
Schneelawine
auslöste
verschüttet
wurde
.
ca.
Minuten
konnte
nur
noch
tot
geborgen
werden
.
Todesursache
wurde
Ersticken
festgestellt
Fremdverschulden
ist
ersichtlich
.
Staatsanwaltschaft
Ellwangen
hat
19
.
Dezember
Bestattung
zwischenzeitlich
überführten
Leichnams
genehmigt
.
hält
Gerichtsstandsbestimmung
§
geboten
Umständen
noch
weitere
Erkenntnisse
Wege
internationalen
Rechtshilfe
erhoben
werden
müssen
.
II
.
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
Bundesgerichtshof
§
ist
veranlasst
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
1
.
§
ermöglicht
Bestimmung
Gerichtsstands
örtlichen
Zuständigkeit
Gerichts
ersten
Rechtszugs
Untersuchung
Entscheidung
Strafsache
vgl.
MeyerGoßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
§
.
Geltungsbereich
Strafprozessordnung
zuständigen
Gericht
.
fehlt
ermittelt
ist
deutsches
Strafrecht
offenkundig
unanwendbar
ist
vgl.
NStZ-RR
.
entsprechend
kann
Vorschrift
auch
nur
Strafverfahren
Anwendung
finden
Untersuchung
bestimmten
Straftat
Entscheidung
bezwecken
.
setzt
ebenso
sonstigen
Vorschriften
Sachverhaltsmerkmalen
Ort
Zeit
Ausführung
Täter
konkretisierte
Straftat
Bezugsgegenstand
Verfahrens
NStZ
139
;
NStZ
25
;
NStZ
.
Gerichtsstandsbestimmung
Bundesgerichtshof
§
ist
Todesermittlungsverfahren
zulässig
.
Todesermittlungsverfahren
§
ist
Ermittlungsverfahren
Sinne
§
vgl.
BGHSt
w.
.
.
dient
Beweissicherung
insbesondere
Spurensicherung
Leichenschau
Leichenöffnung
Prüfung
Entscheidung
zureichende
tatsächliche
Anhaltspunkte
Tötungsdelikt
gegeben
sind
entsprechendes
Ermittlungsverfahren
einzuleiten
ist
vgl.
Griesbaum
:
7
.
Aufl
.
.
.
ist
also
Vorprüfungsverfahren
hat
aber
Gegensatz
Ermittlungsverfahren
Verdacht
konkreten
Straftat
Gegenstand
Gerichtsstand
bestimmt
werden
könnte
.
2
.
Gerichtsstandsbestimmung
ist
jedenfalls
Ergänzung
§
Abs.
Gesetz
Gerichtsstand
besonderer
Auslandsverwendung
Bundeswehr
21.1.2013
.
S.
auch
mehr
erforderlich
zweifelsfrei
klären
Staatsanwaltschaft
Todesermittlungsverfahren
zuständig
ist
.
neu
eingefügten
§
Abs.
Satz
ist
nunmehr
stets
erstbefasste
Staatsanwaltschaft
zuständig
Geltungsbereich
Strafprozessordnung
zuständigen
Gericht
fehlt
ermittelt
ist
.
Vorschrift
ist
§
übereinstimmenden
Wortlauts
Sinn
Zweck
entsprechend
auszulegen
.
Gesetzgeber
wollte
Regelung
staatsanwaltschaftlichen
Zuständigkeit
ausdrücklich
auch
Fälle
treffen
Gerichtsstandsbestimmung
§
ausscheidet
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
Regelungsziel
entsprechend
muss
§
Abs.
Satz
StPO
auch
Todesermittlungsverfahren
Anwendung
finden
Anfangsverdacht
konkreten
Straftat
noch
ergeben
hat
.
gerichtliche
Untersuchungshandlungen
erforderlich
werden
namentlich
richterliche
Anordnung
Leichenöffnung
Ausgrabung
beerdigten
Leiche
Beschlagnahme
Leichnams
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Ermittlungsrichter
Amtsgerichts
zuständig
§
Abs.
Satz
zuständige
Staatsanwaltschaft
Sitz
hat
.
vorliegende
Todesermittlungsverfahren
ist
Staatsanwaltschaft
Ellwangen
erstbefasste
Staatsanwaltschaft
zuständig
.
Rahmen
Zuständigkeit
kann
auch
Rechtshilfeersuchen
österreichischen
Behörden
richten
.
schließt
Senat
.
Grube