BESCHLUSS AR 28 . März Todesermittlungsverfahren betreffend ECLI : : BGH:2018:280318B2ARS97.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 28 . März beschlossen : Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts gemäß wird zurückgewiesen . Gründe : Staatsanwaltschaft Ellwangen führt erstbefasste Staatsanwaltschaft § Abs. Satz Todesermittlungsverfahren betreffend 13 . Dezember verstorbenen zuletzt Landgerichtsbezirk Ellwangen wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B. . Verstorbene befand Skifahren österreichischen Skigebiet S. Befahren Steilhangs abseits Piste freien Ski-Raum Schneelawine auslöste verschüttet wurde . ca. Minuten konnte nur noch tot geborgen werden . Todesursache wurde Ersticken festgestellt Fremdverschulden ist ersichtlich . Staatsanwaltschaft Ellwangen hat 19 . Dezember Bestattung zwischenzeitlich überführten Leichnams genehmigt . hält Gerichtsstandsbestimmung § geboten Umständen noch weitere Erkenntnisse Wege internationalen Rechtshilfe erhoben werden müssen . II . Bestimmung zuständigen Gerichts Bundesgerichtshof § ist veranlasst . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : 1 . § ermöglicht Bestimmung Gerichtsstands örtlichen Zuständigkeit Gerichts ersten Rechtszugs Untersuchung Entscheidung Strafsache vgl. MeyerGoßner/Schmitt 60 . Aufl . § . Geltungsbereich Strafprozessordnung zuständigen Gericht . fehlt ermittelt ist deutsches Strafrecht offenkundig unanwendbar ist vgl. NStZ-RR . entsprechend kann Vorschrift auch nur Strafverfahren Anwendung finden Untersuchung bestimmten Straftat Entscheidung bezwecken . setzt ebenso sonstigen Vorschriften Sachverhaltsmerkmalen Ort Zeit Ausführung Täter konkretisierte Straftat Bezugsgegenstand Verfahrens NStZ 139 ; NStZ 25 ; NStZ . Gerichtsstandsbestimmung Bundesgerichtshof § ist Todesermittlungsverfahren zulässig . Todesermittlungsverfahren § ist Ermittlungsverfahren Sinne § vgl. BGHSt w. . . dient Beweissicherung insbesondere Spurensicherung Leichenschau Leichenöffnung Prüfung Entscheidung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte Tötungsdelikt gegeben sind entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist vgl. Griesbaum : 7 . Aufl . . . ist also Vorprüfungsverfahren hat aber Gegensatz Ermittlungsverfahren Verdacht konkreten Straftat Gegenstand Gerichtsstand bestimmt werden könnte . 2 . Gerichtsstandsbestimmung ist jedenfalls Ergänzung § Abs. Gesetz Gerichtsstand besonderer Auslandsverwendung Bundeswehr 21.1.2013 . S. auch mehr erforderlich zweifelsfrei klären Staatsanwaltschaft Todesermittlungsverfahren zuständig ist . neu eingefügten § Abs. Satz ist nunmehr stets erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig Geltungsbereich Strafprozessordnung zuständigen Gericht fehlt ermittelt ist . Vorschrift ist § übereinstimmenden Wortlauts Sinn Zweck entsprechend auszulegen . Gesetzgeber wollte Regelung staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch Fälle treffen Gerichtsstandsbestimmung § ausscheidet vgl. BT-Drs . S. . Regelungsziel entsprechend muss § Abs. Satz StPO auch Todesermittlungsverfahren Anwendung finden Anfangsverdacht konkreten Straftat noch ergeben hat . gerichtliche Untersuchungshandlungen erforderlich werden namentlich richterliche Anordnung Leichenöffnung Ausgrabung beerdigten Leiche Beschlagnahme Leichnams § Abs. Satz § Abs. Satz ist gemäß § Abs. Satz Ermittlungsrichter Amtsgerichts zuständig § Abs. Satz zuständige Staatsanwaltschaft Sitz hat . vorliegende Todesermittlungsverfahren ist Staatsanwaltschaft Ellwangen erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig . Rahmen Zuständigkeit kann auch Rechtshilfeersuchen österreichischen Behörden richten . schließt Senat . Grube