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109 lines
844 B

BESCHLUSS
AR
17
.
April
Ermittlungsverfahren
1
.
2
.
3
.
Betruges
Antragsteller
:
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Ws
Oberlandesgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
17
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Oberlandesgerichts
22
.
Februar
Az
.
:
Ws
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Beschluss
Beschwerde
angefochten
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
§
Abs.
Satz
ist
Beschwerde
Beschlüsse
Verfügungen
Oberlandesgerichte
grundsätzlich
unzulässig
.
Ausnahme
lässt
Gesetz
nur
bestimmte
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Staatsschutzstrafsachen
§
Abs.
Satz
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
Gewährung
Prozesskostenhilfe
unstatthaften
Rechtsbehelf
kommt
Betracht
.
Krehl