BESCHLUSS AR 17 . April Ermittlungsverfahren 1 . 2 . 3 . Betruges Antragsteller : Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Generalstaatsanwaltschaft Az . : Ws Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 17 . April beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluss Oberlandesgerichts 22 . Februar Az . : Ws wird Kosten unzulässig verworfen Beschluss Beschwerde angefochten werden kann § Abs. Satz . Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : § Abs. Satz ist Beschwerde Beschlüsse Verfügungen Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig . Ausnahme lässt Gesetz nur bestimmte Entscheidungen Oberlandesgerichte Staatsschutzstrafsachen § Abs. Satz . Ausnahmefall liegt hier . Gewährung Prozesskostenhilfe unstatthaften Rechtsbehelf kommt Betracht . Krehl