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166 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
AR
9
.
April
Strafsache
Fahrens
Fahrerlaubnis
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
Ribnitz-Damgarten
Az
.
:
unbekannt
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
9
.
April
beschlossen
:
nachträglichen
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Amtsgericht
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
Senat
ausgeführt
:
"
Abgabe
Amtsgericht
Ribnitz-Damgarten
ist
Amtsgericht
bindend
Abs.
Satz
.
Bindungswirkung
entfällt
nur
Willkür
.
liegt
hier
.
Annahme
Willkür
kommt
Ansicht
Oberlandesgerichts
NStZ
206
;
MDR
schon
Betracht
besondere
Gründe
fehlen
Zweckmäßigkeit
Abgabe
Wohnsitzgericht
sprechen
ständige
Rechtsprechung
vgl.
NStZ
;
Beschluss
26
Juli
.
liegt
Ansicht
Amtsgericht
auch
Verurteilte
polizeilich
gemeldet
ist
.
Abgabe
Sache
Abs.
Satz
kann
auch
Gericht
erfolgen
Bezirk
Verurteilte
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
.
ist
hier
ersichtlich
Fall
Verurteilten
konnten
Anklage
schaft
12
November
Sache
Js
auch
vorliegenden
Sache
ergangene
Übertragungsbeschluss
26
.
Januar
Anschrift
Familie
polizeilich
gemeldet
ist
zugestellt
werden
.
urteilte
dort
polizeilich
gemeldet
ist
kommt
.
"
tritt
Senat
.
Otten
RiBGH
Rothfuß
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
Roggenbuck