BESCHLUSS AR 9 . April Strafsache Fahrens Fahrerlaubnis Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Amtsgericht Ribnitz-Damgarten Az . : unbekannt Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 9 . April beschlossen : nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung ist Amtsgericht zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat Zuschrift Senat ausgeführt : " Abgabe Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist Amtsgericht bindend Abs. Satz . Bindungswirkung entfällt nur Willkür . liegt hier . Annahme Willkür kommt Ansicht Oberlandesgerichts NStZ 206 ; MDR schon Betracht besondere Gründe fehlen Zweckmäßigkeit Abgabe Wohnsitzgericht sprechen ständige Rechtsprechung vgl. NStZ ; Beschluss 26 Juli . liegt Ansicht Amtsgericht auch Verurteilte polizeilich gemeldet ist . Abgabe Sache Abs. Satz kann auch Gericht erfolgen Bezirk Verurteilte gewöhnlichen Aufenthalt hat . ist hier ersichtlich Fall Verurteilten konnten Anklage schaft 12 November Sache Js auch vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss 26 . Januar Anschrift Familie polizeilich gemeldet ist zugestellt werden . urteilte dort polizeilich gemeldet ist kommt . " tritt Senat . Otten RiBGH Rothfuß ist Urlaubs Unterschrift gehindert Roggenbuck