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175 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
AR
13
.
März
Jugendstrafsache
Erschleichens
Leistungen
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Js
Staatsanwaltschaft
Js
Staatsanwaltschaft
AR
2/18
Amtsgericht
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
13
.
März
gemäß
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Abgabebeschluss
Amtsgerichts
Grevenbroich
20
.
September
wird
aufgehoben
.
2
.
Zuständig
Verhandlung
Entscheidung
Sache
ist
Amtsgericht
.
Gründe
:
Jugendgerichte
Amtsgerichte
OLG-Bezirk
OLG-Bezirk
streiten
Zuständigkeit
Jugendstrafsache
.
gemeinsames
oberes
Gericht
§
Abs.
Satz
ist
Bundesgerichtshof
Entscheidung
Zuständigkeitsstreits
berufen
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
5
.
März
insoweit
zutreffend
ausgeführt
:
Voraussetzungen
Abgabe
gemäß
§
Abs.
sind
gegeben
setzt
Angeklagte
Aufenthaltsort
Erhebung
Anklage
gewechselt
hat
.
.
;
vgl.
Beschluss
18
.
März
.
.
ist
vorliegend
Fall
.
Eingang
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
27
.
Juni
Bl
.
.
hat
Jugendrichter
Amtsgerichts
Verfahren
Beschluss
20
.
September
Amtsgericht
Jugendgericht
abgegeben
Bl
.
.
.
Wohnsitz
tatsächlichen
Aufenthalt
hatte
Angeklagte
indessen
Kreispolizeibehörde
9
.
Bl
.
.
bereits
6
.
Mai
.
Änderung
Verhältnisse
ist
eingetreten
Bl
.
.
.
Aufenthaltswechsel
Erhebung
Anklage
liegt
Umständen
.
Grube