BESCHLUSS AR 13 . März Jugendstrafsache Erschleichens Leistungen Az . : Js Amtsgericht Js Staatsanwaltschaft Js Staatsanwaltschaft AR 2/18 Amtsgericht ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 13 . März gemäß § Abs. Satz beschlossen : 1 . Abgabebeschluss Amtsgerichts Grevenbroich 20 . September wird aufgehoben . 2 . Zuständig Verhandlung Entscheidung Sache ist Amtsgericht . Gründe : Jugendgerichte Amtsgerichte OLG-Bezirk OLG-Bezirk streiten Zuständigkeit Jugendstrafsache . gemeinsames oberes Gericht § Abs. Satz ist Bundesgerichtshof Entscheidung Zuständigkeitsstreits berufen . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 5 . März insoweit zutreffend ausgeführt : Voraussetzungen Abgabe gemäß § Abs. sind gegeben setzt Angeklagte Aufenthaltsort Erhebung Anklage gewechselt hat . . ; vgl. Beschluss 18 . März . . ist vorliegend Fall . Eingang Anklageschrift Staatsanwaltschaft 27 . Juni Bl . . hat Jugendrichter Amtsgerichts Verfahren Beschluss 20 . September Amtsgericht Jugendgericht abgegeben Bl . . . Wohnsitz tatsächlichen Aufenthalt hatte Angeklagte indessen Kreispolizeibehörde 9 . Bl . . bereits 6 . Mai . Änderung Verhältnisse ist eingetreten Bl . . . Aufenthaltswechsel Erhebung Anklage liegt Umständen . Grube