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148 lines
1000 B

BESCHLUSS
AR
7
.
Juni
Ermittlungssache
Vorwurfs
Betruges
u.a.
Antragsteller
:
Az
.
:
Kammergericht
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Beschluss
Senats
1
.
April
wird
aufgehoben
.
2
.
Ablehnungsgesuch
Beschwerdeführers
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
21
.
März
weitere
Befangenheitsgesuche
16
.
März
18
.
April
24
.
Mai
werden
unzulässig
verworfen
.
3
.
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Kammergerichts
8
.
Dezember
Az
.
:
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Beschluss
Senats
1
.
April
war
entsprechender
Anwendung
§
aufzuheben
Versehens
Ablehnungsgesuch
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Akten
gelangt
war
.
2
.
Befangenheitsantrag
war
gemäß
§
Abs.
Nr.
unzulässig
verwerfen
Grund
Ablehnung
angegeben
wurde
.
völlig
ungeeignete
Begründung
steht
rechtlich
fehlenden
Begründung
gleich
.
3
.
Beschwerde
Antragstellers
war
verwerfen
obiger
Beschluss
Beschwerde
angefochten
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
Krehl