BESCHLUSS AR 7 . Juni Ermittlungssache Vorwurfs Betruges u.a. Antragsteller : Az . : Kammergericht ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Juni beschlossen : 1 . Beschluss Senats 1 . April wird aufgehoben . 2 . Ablehnungsgesuch Beschwerdeführers Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. 21 . März weitere Befangenheitsgesuche 16 . März 18 . April 24 . Mai werden unzulässig verworfen . 3 . Beschwerde Antragstellers Beschluss Kammergerichts 8 . Dezember Az . : wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : 1 . Beschluss Senats 1 . April war entsprechender Anwendung § aufzuheben Versehens Ablehnungsgesuch Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Akten gelangt war . 2 . Befangenheitsantrag war gemäß § Abs. Nr. unzulässig verwerfen Grund Ablehnung angegeben wurde . völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich fehlenden Begründung gleich . 3 . Beschwerde Antragstellers war verwerfen obiger Beschluss Beschwerde angefochten werden kann § Abs. Satz . Krehl