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185 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AR
27
.
April
Strafsache
versuchter
Nötigung
hier
:
Antrag
Gerichtsstandsbestimmung
§
Az
.
:
KLs
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
27
.
April
beschlossen
:
1
.
Antrag
Ablehnung
Mitglieder
2
.
Strafsenats
Besorgnis
Befangenheit
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Antrag
8
.
Februar
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
gemäß
§
Strafsache
KLs
Landgericht
wird
unzulässig
verworfen
.
3
.
Antrag
25
.
Januar
Bestimmung
zuständigen
OLG-Bezirks
Entscheidung
Antrag
Wiederaufnahme
Verfahrens
KLs
Landgericht
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
:
Ablehnungsgesuch
war
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
StPO
unzulässig
verwerfen
Mitwirkung
Richter
früheren
Verfahren
Antragstellers
gestützt
ist
Gesuch
sachlich
nachvollziehbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
Ablehnungsgrunds
entnehmen
sind
.
:
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Voraussetzungen
Gerichtsstandsbestimmung
§
liegen
.
fehlt
zuständigen
Gericht
Geltungsbereich
Strafprozessordnung
§
.
Bestimmung
Gerichtsstands
zusammenhängenden
Strafsachen
fehlt
übereinstimmenden
Antrag
beteiligten
Staatsanwaltschaften
§
Abs.
.
Unabhängig
können
§
Abs.
nur
erstinstanzliche
Verfahren
miteinander
verbunden
werden
;
Verfahren
KLs
Js
Landgericht
ist
aber
bereits
rechtskräftig
abgeschlossen
siehe
Beschluss
20
Juli
.
"
schließt
Senat
.
:
Bestimmung
Wiederaufnahmegerichts
richtet
Abs.
Verbindung
§
Abs.
;
Zuständigkeit
Bundesgerichtshofs
besteht
.