BESCHLUSS AR 27 . April Strafsache versuchter Nötigung hier : Antrag Gerichtsstandsbestimmung § Az . : KLs ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 27 . April beschlossen : 1 . Antrag Ablehnung Mitglieder 2 . Strafsenats Besorgnis Befangenheit wird unzulässig verworfen . 2 . Antrag 8 . Februar Bestimmung zuständigen Gerichts gemäß § Strafsache KLs Landgericht wird unzulässig verworfen . 3 . Antrag 25 . Januar Bestimmung zuständigen OLG-Bezirks Entscheidung Antrag Wiederaufnahme Verfahrens KLs Landgericht wird unzulässig verworfen . Gründe : : Ablehnungsgesuch war gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz StPO unzulässig verwerfen Mitwirkung Richter früheren Verfahren Antragstellers gestützt ist Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte Vorliegen Ablehnungsgrunds entnehmen sind . : Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Voraussetzungen Gerichtsstandsbestimmung § liegen . fehlt zuständigen Gericht Geltungsbereich Strafprozessordnung § . Bestimmung Gerichtsstands zusammenhängenden Strafsachen fehlt übereinstimmenden Antrag beteiligten Staatsanwaltschaften § Abs. . Unabhängig können § Abs. nur erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden ; Verfahren KLs Js Landgericht ist aber bereits rechtskräftig abgeschlossen siehe Beschluss 20 Juli . " schließt Senat . : Bestimmung Wiederaufnahmegerichts richtet Abs. Verbindung § Abs. ; Zuständigkeit Bundesgerichtshofs besteht .