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157 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
AR
31
.
Januar
Strafsache
Diebstahls
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Jugendrichter
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
31
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Beschluss
Amtsgerichts
23
.
Oktober
wird
aufgehoben
.
2
.
Amtsgericht
bleibt
weiterhin
Untersuchung
Entscheidung
Sache
zuständig
.
Gründe
:
Senat
schließt
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
4
.
Januar
zutreffend
ausgeführt
hat
:
"
Abgabe
Verfahrens
Amtsgericht
Jugendgericht
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
ist
fehlerhaft
vorausgesetzt
hat
Angeklagte
Aufenthalt
Erhebung
Anklage
gewechselt
hätte
BGHSt
;
Abs.
Abgabe
;
NStZ-RR
.
ist
jedoch
Fall
bereits
26
Juli
Westerhorn
umgezogen
ist
Bl
.
Eröffnung
Hauptverfahrens
auch
weiterer
Wohnortwechsel
stattgefunden
hat
11
.
Auflage
Rdn
.
m.w
.
.
Übertragung
Untersuchung
Entscheidung
Sache
Wohnsitzgericht
§
Abs.
ist
zweckmäßig
Angeklagte
geständig
ist
Anklageschrift
genannten
Zeugen
Umgebung
wohnen
.
Hauptverfahren
eröffnet
wurde
verbleibt
Zuständigkeit
Amtsgerichts
vgl.
§
Satz
.
"
Otten
Roggenbuck