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481 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
AR
3
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
Staatanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
3
.
Dezember
beschlossen
:
Beschlüsse
Amtsgerichts
Jugendrichter
26
.
Juni
22
Juli
werden
aufgehoben
.
Zuständig
Untersuchung
Entscheidung
Sache
bleibt
Amtsgericht
Jugendrichter
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
hat
Bezirk
Amtsgerichts
wohnhaften
Angeklagten
strafrechtlich
verantwortlichen
Jugendlichen
Anklageschrift
25
.
Februar
Anklage
Betäubungsmitteln
Fällen
begangen
jeweils
erhoben
.
Amtsgericht
Jugendrichterin
hat
Beschluß
9
.
Mai
Anklage
zugelassen
Hauptverfahren
eröffnet
.
Hauptverhandlung
26
.
Juni
hat
Jugendrichterin
Verlesung
Gutachtens
Altersbestimmung
wahrscheinlichen
Lebensalter
Angeklagten
Jahren
auszugehen
sei
Antrag
Staatsanwaltschaft
Anhörung
Angeklagten
Verfahren
Beschluß
§
Abs.
zuständige
Schöffengericht
Gericht
höherer
Ordnung
"
Hinweis
Altersbestimmung
Straferwartung
gewerbsmäßigem
"
Handeltreiben
verwiesen
.
weiterem
Beschluß
22
Juli
hat
Beschluß
aufgehoben
Verfahren
stattdessen
§
Abs.
Amtsgerichts
verwiesen
.
Amtsgericht
hat
Übernahme
abgelehnt
Sache
Bundesgerichtshof
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
vorgelegt
.
Beschlüsse
Amtsgerichts
Jugendrichterin
sind
mehrfacher
Hinsicht
fehlerhaft
entfalten
Rechtswirkungen
:
Verweisung
örtlicher
Unzuständigkeit
kam
hier
vornherein
Betracht
.
Abgesehen
§
Abs.
allein
Verweisung
sachlicher
Unzuständigkeit
betrifft
kann
örtliche
Unzuständigkeit
Eröffnung
Hauptverfahrens
nur
noch
Einwand
Angeklagten
ausgesprochen
werden
§
.
ist
Amtsgericht
hier
auch
örtlich
zuständig
Angeklagte
Bezirk
Amtsgerichts
Wohnsitz
hat
§
.
Sondervorschrift
Abgabe
Abs.
Wohnsitzwechsel
Jugendlichen
Heranwachsenden
Eröffnung
Hauptverfahrens
griff
hier
ohnehin
.
Verweisung
fehlender
sachlicher
Zuständigkeit
gilt
:
Stellt
Eröffnung
Hauptverfahrens
Jugendgericht
Erwachsenengericht
zuständig
gewesen
wäre
etwa
Anklage
Eröffnungsbeschluß
falschen
Altersangabe
ausgegangen
sind
so
verbleibt
§
Satz
grundsätzlich
Zuständigkeit
Jugendgerichts
auch
eigentlich
Zuständigkeit
Erwachsenengerichts
gleicher
niedrigerer
Ordnung
gegeben
gewesen
wäre
11
.
Aufl
.
.
;
Schoreit
4
.
Aufl
.
.
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
übernimmt
Rechtsgedanken
§
Verhältnis
Jugendgerichten
gleichrangigen
Gerichten
Erwachsenengerichtsbarkeit
.
Gesetz
geht
Jugendgerichte
ebenso
Erwachsenengerichte
Lage
sind
Strafsachen
Erwachsene
verhandeln
.
fortbestehende
Zuständigkeit
Jugendgerichts
liegt
Interesse
zügigen
Erledigung
anhängiger
Verfahren
vgl.
Begründung
StVÄG
BT-Drucks
.
S.
.
Abgabe
Erwachsenengericht
höherer
Ordnung
Hauptverhandlung
Vorlage
Akten
Staatsanwaltschaft
Gericht
höherer
Ordnung
Entscheidung
Übernahme
Hauptverhandlung
Beschluß
§
Abs.
hindert
hingegen
.
Verhältnis
Jugendrichter
Erwachsenenschöffengericht
ist
aber
beachten
:
Jugendrichter
hat
Anwendung
allgemeinen
Strafrechts
gleiche
Rechtsfolgenkompetenz
Strafrichter
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Strafrichter
hat
zwar
Eröffnung
Hauptverfahrens
Rechtsfolgenerwartung
§
Nr.
prüfen
kann
aber
Eröffnung
Hauptverfahrens
Strafgewalt
Amtsgerichts
fallende
Strafe
verhängen
BGHSt
248
;
.
.
Rechtsprechung
kommt
Verweisung
Strafrichter
Schöffengericht
Betracht
Strafrichter
höhere
Strafe
Jahren
Freiheitsstrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
verhängen
will
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
.
§
Rdn
.
5
;
Tolksdorf
KK
.
Aufl
.
§
.
5
;
Siolek
25
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
OLG
NStZ-RR
.
muß
teresse
zügigen
Erledigung
Verfahren
auch
Verhältnis
Erwachsenen)Schöffengericht
gelten
.
Satz
ausgeführt
Rechtsgedanken
§
Rechnung
trägt
lediglich
Verhältnis
Jugendgericht
Jugendgericht
niedrigerer
Ordnung
Erwachsenengericht
gleichrangiger
niedrigerer
Ordnung
regelt
steht
.
Verweisung
Jugendrichter
Erwachsenenschöffengericht
Anwendung
allgemeinen
Strafrechts
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
verhängen
will
entbehrt
rechtfertigenden
Grundes
.
.
Richterin
Dr.
ist
erkrankt
kann
unterschreiben
.
Detter
Detter
Otten
Rothfuß