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330 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
AR
3
.
Dezember
Führungsaufsichtssache
Az
.
:
VRs
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
AR
Landgericht
Az
.
:
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
3
.
Dezember
beschlossen
:
Zuständig
weitere
Führungsaufsicht
Beschluß
Strafvollstreckungskammer
ist
Strafvollstreckungskammer
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
folgende
Stellungnahme
abgegeben
:
"
Amtsgericht
Js
sprach
Verurteilten
3
.
Februar
Freiheitsstrafe
Jahren
vorsätzlicher
Körperverletzung
Bl
.
.
.
vollständiger
Vollstreckung
ordnete
Landgericht
Beschluß
9
.
September
Eintritt
Führungsaufsicht
gemäß
§
Abs.
StGB
Dauer
Jahren
Bl
.
.
.
Verurteilte
Verbüßung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Betäubungsmitteldelikten
angetreten
hatte
übernahm
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Verfahren
Verfügung
30
.
Januar
Bl
.
.
.
Strafhaft
wird
5
.
Dezember
enden
Bl
.
.
.
Bereits
3
.
Juni
war
Verurteilte
verlegt
worden
Bl
.
.
.
Anklageschriften
3
.
14
.
Februar
legt
Staatsanwaltschaft
Verurteilten
zweifachen
Mord
versuchten
Mord
Straftaten
Last
Bl
.
.
.
Bl
.
.
.
;
Unterbringungsbefehl
vorliegt
Bl
.
.
.
.
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Übernahme
Führungsaufsicht
20
.
Juni
18
.
September
abgelehnt
hatte
Bl
.
Bl
.
.
legte
Landgericht
Verfügung
28
.
Oktober
Sache
Bundesgerichtshof
Bestimmung
Zuständigkeit
Bl
.
.
.
Voraussetzungen
§
liegen
.
Zuständig
weitere
gerichtliche
Überwachung
Führungsaufsicht
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
.
Verurteilte
steht
Beschluß
Strafvollstreckungskammer
9
.
September
Führungsaufsicht
§
f.
Abs.
StGB
noch
andauert
.
Verurteilte
verbüßt
Freiheitsstrafe
Justizvollzugsanstalt
.
Bereits
Aufnahme
Anstalt
ist
dortige
Strafvollstreckungskammer
gemäß
Verbindung
§
Abs.
StPO
auch
Führungsaufsicht
etwa
gemäß
§
StGB
treffende
nachträgliche
Entscheidungen
zuständig
geworden
vgl.
Entscheidungen
Senats
15
.
Oktober
22
November
NStZ
19
Juli
22
.
April
§
Abs.
Führungsaufsicht
.
hier
Nachtragsentscheidungen
überhaupt
notwendig
werden
ist
Belang
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
Oktober
19
.
Juni
.
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
blieb
etwa
so
lange
bestehen
andere
streckungskammer
tatsächlich
bestimmten
Frage
befaßt
wurde
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
15
.
Oktober
22
November
NStZ
jeweils
m.w
.
.
"
schließt
Senat
.
VRinBGH
Dr.
ist
erkrankt
kann
unterschreiben
Detter
Detter
Otten
RiBGH
Dr.
ist
beurlaubt
kann
unterschreiben
Detter
Rothfuß