BESCHLUSS AR 3 . Dezember Führungsaufsichtssache Az . : VRs Staatsanwaltschaft Az . : Landgericht Az . : AR Landgericht Az . : Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 3 . Dezember beschlossen : Zuständig weitere Führungsaufsicht Beschluß Strafvollstreckungskammer ist Strafvollstreckungskammer . Gründe : Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben : " Amtsgericht Js sprach Verurteilten 3 . Februar Freiheitsstrafe Jahren vorsätzlicher Körperverletzung Bl . . . vollständiger Vollstreckung ordnete Landgericht Beschluß 9 . September Eintritt Führungsaufsicht gemäß § Abs. StGB Dauer Jahren Bl . . . Verurteilte Verbüßung Freiheitsstrafe Jahren Monaten Betäubungsmitteldelikten angetreten hatte übernahm Strafvollstreckungskammer Landgerichts Verfahren Verfügung 30 . Januar Bl . . . Strafhaft wird 5 . Dezember enden Bl . . . Bereits 3 . Juni war Verurteilte verlegt worden Bl . . . Anklageschriften 3 . 14 . Februar legt Staatsanwaltschaft Verurteilten zweifachen Mord versuchten Mord Straftaten Last Bl . . . Bl . . . ; Unterbringungsbefehl vorliegt Bl . . . . Strafvollstreckungskammer Landgerichts Übernahme Führungsaufsicht 20 . Juni 18 . September abgelehnt hatte Bl . Bl . . legte Landgericht Verfügung 28 . Oktober Sache Bundesgerichtshof Bestimmung Zuständigkeit Bl . . . Voraussetzungen § liegen . Zuständig weitere gerichtliche Überwachung Führungsaufsicht ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts . Verurteilte steht Beschluß Strafvollstreckungskammer 9 . September Führungsaufsicht § f. Abs. StGB noch andauert . Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe Justizvollzugsanstalt . Bereits Aufnahme Anstalt ist dortige Strafvollstreckungskammer gemäß Verbindung § Abs. StPO auch Führungsaufsicht etwa gemäß § StGB treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden vgl. Entscheidungen Senats 15 . Oktober 22 November NStZ 19 Juli 22 . April § Abs. Führungsaufsicht . hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden ist Belang vgl. Senatsbeschlüsse 15 . Oktober 19 . Juni . Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Landgerichts blieb etwa so lange bestehen andere streckungskammer tatsächlich bestimmten Frage befaßt wurde vgl. nur Senatsbeschlüsse 15 . Oktober 22 November NStZ jeweils m.w . . " schließt Senat . VRinBGH Dr. ist erkrankt kann unterschreiben Detter Detter Otten RiBGH Dr. ist beurlaubt kann unterschreiben Detter Rothfuß