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148 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
AR
28
.
September
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Az
.
:
Op
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
28
.
September
beschlossen
:
verbleibt
Beschluss
Senats
15
.
Juni
Untersuchung
Entscheidung
Sache
§
Abs.
Amtsgericht
Schöffengericht
übertragen
wurde
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
15
.
Juni
Untersuchung
Entscheidung
Sache
§
Abs.
Amtsgericht
Schöffengericht
übertragen
.
Amtsgericht
Schöffengericht
hält
§
Sächsischen
Justizzuständigkeitsverordnung
1
.
Mai
Verbindung
Anlage
.
Nummer
genannten
Verordnung
Durchführung
Verfahrens
gehindert
Amtsgericht
Amtsgericht
zuständig
ist
Beschuldigte
Beschuldigten
Erhebung
öffentlichen
Klage
Untersuchungshaft
Strafhaft
befindet
hier
Fall
sei
.
Einwand
Schöffengerichts
greift
.
trifft
Angeklagte
bereits
Zeitpunkt
bung
öffentlichen
Klage
Strafhaft
befand
.
Eingangsstempels
Amtsgerichts
ging
Anklage
dort
6
.
Dezember
Uhr
Uhr
.
Angeklagte
stellte
selben
Tag
erst
Uhr
Justizvollzugsanstalt
Strafantritt
.
bleibt
Übertragung
Sache
Amtsgericht
Schöffengericht
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß