BESCHLUSS AR 28 . September Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln Az . : Op Staatsanwaltschaft Az . : Amtsgericht Az . : Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 28 . September beschlossen : verbleibt Beschluss Senats 15 . Juni Untersuchung Entscheidung Sache § Abs. Amtsgericht Schöffengericht übertragen wurde . Gründe : Senat hat Beschluss 15 . Juni Untersuchung Entscheidung Sache § Abs. Amtsgericht Schöffengericht übertragen . Amtsgericht Schöffengericht hält § Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung 1 . Mai Verbindung Anlage . Nummer genannten Verordnung Durchführung Verfahrens gehindert Amtsgericht Amtsgericht zuständig ist Beschuldigte Beschuldigten Erhebung öffentlichen Klage Untersuchungshaft Strafhaft befindet hier Fall sei . Einwand Schöffengerichts greift . trifft Angeklagte bereits Zeitpunkt bung öffentlichen Klage Strafhaft befand . Eingangsstempels Amtsgerichts ging Anklage dort 6 . Dezember Uhr Uhr . Angeklagte stellte selben Tag erst Uhr Justizvollzugsanstalt Strafantritt . bleibt Übertragung Sache Amtsgericht Schöffengericht . Otten Roggenbuck Rothfuß