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265 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
AR
25
.
Oktober
Strafsache
schweren
Raubes
Az
.
:
Js
VRs
Js
VRs
Js
VRs
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
25
.
Oktober
beschlossen
:
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
ist
gemäß
§
§
.
treffenden
Entscheidungen
zuständig
.
Gründe
:
Angeklagten
sind
Urteile
Freiheitsstrafen
verhängt
worden
.
Schreiben
24
.
August
Eingang
25
.
hat
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Entscheidung
§
Abs.
StGB
ersucht
Strafaussetzung
Bewährung
befürwortet
wurde
.
Angeklagte
befand
Zeitpunkt
Justizvollzugsanstalt
.
28
.
August
wurde
Justizvollzugsanstalt
Justizvollzugsanstalt
verlegt
31
.
August
zugeführt
wurde
.
Strafvollstreckungskammern
Landgerichts
Landgerichts
Sitz
Amtsgericht
Lingen
streiten
Zuständigkeit
gemäß
§
§
.
treffenden
Entscheidungen
.
II
.
Bundesgerichtshof
ist
gemeinschaftliches
oberes
Gericht
Entscheidung
Zuständigkeitsstreites
berufen
.
Zuständig
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
§
Abs.
Satz
.
§
§
.
treffenden
Entscheidungen
ist
Strafvollstreckungskammer
zuständig
Bezirk
Strafanstalt
liegt
Verurteilte
Zeitpunkt
Gericht
Sache
befaßt
wird
aufgenommen
ist
.
Verurteilte
befand
Justizvollzugsanstalt
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Bezirk
Strafanstalt
liegt
Sache
befaßt
wurde
.
"
befaßt
"
wird
Gericht
Sache
schon
dann
Tatsachen
aktenkundig
werden
Entscheidung
rechtfertigen
können
vgl.
u.a.
BGHSt
.
;
Senatsbeschlüsse
10
.
Juni
24
November
15
.
März
.
war
jedenfalls
Eingang
Antrages
Staatsanwaltschaft
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
§
Abs.
StGB
25
.
August
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Sache
befaßt
vgl.
u.a.
BGHSt
.
.
erfolgte
Verlegung
Verurteilten
Justizvollzugsanstalt
Justizvollzugsanstalt
ändert
Zuständigkeit
vgl.
u.a.
Befaßtsein
4
;
.
18
.
Februar
ARs
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
tritt
Zuständigkeitswechsel
Strafvollstreckungskammer
anderen
Strafvollstreckungskammer
so
lange
noch
abschließend
Frage
befunden
hat
befaßt
wurde
Verurteilte
Bezirk
anderen
Strafvollstreckungskammer
gehörende
Justizvollzugsanstalt
aufgenommen
worden
ist
vgl.
u.a.
BGHSt
.
Otten
Rothfuß