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136 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
AR
13
.
August
Bewährungssache
betreffend
Verletzung
Unterhaltspflicht
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Zweigstelle
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Ds
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
13
.
August
beschlossen
:
nachträglichen
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Amtsgericht
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
folgt
Stellung
genommen
:
"
Abgabe
Amtsgericht
ist
Amtsgericht
bindend
Abs.
Satz
.
Bindungswirkung
entfällt
nur
Willkür
.
liegt
hier
offensichtlich
.
Annahme
Willkür
kommt
schon
dann
Betracht
besondere
Gründe
fehlen
Zweckmäßigkeit
Abgabe
Wohnsitzgericht
sprechen
ständige
Rechtsprechung
Senats
vgl.
nur
NStZ
;
Beschlüsse
30
.
Juni
26
Juli
.
Zusammenhang
ist
auch
Bedeutung
Verfahren
Amtsgerichts
bereits
abgelaufen
war
Abgabebeschluss
erging
.
Nachträgliche
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
beziehen
können
auch
noch
Ablauf
Bewährungszeit
fällig
werden
Beschluss
8
November
.
"
schließt
Senat
.
Detter
Otten
Roggenbuck