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1.2 KiB

BESCHLUSS
AR
10
.
August
Klageerzwingungssache
Vorwurfes
Betruges
Antragsteller
:
Az
.
:
Ws
Oberlandesgericht
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
August
beschlossen
:
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Oberlandesgerichts
5
.
April
Az
.
:
Ws
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Beschluss
Beschwerde
angefochten
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
Gründe
:
weitere
Beschwerde
Anzeigeerstatters
Beschluss
5
.
April
ist
unzulässig
.
Beschlüsse
Verfügungen
Oberlandesgerichts
sind
§
Abs.
Satz
StPO
grundsätzlich
unanfechtbar
.
Zwar
sieht
§
Abs.
Satz
.
Ausnahme
bestimmte
Entscheidungen
Sachen
Oberlandesgerichte
ersten
Rechtszug
Verhandlung
Entscheidung
Sache
Durchführung
Hauptverhandlung
Erlass
Urteils
zuständig
sind
.
Klageerzwingungsverfahren
ist
Oberlandesgericht
zwar
erstes
Gericht
Sache
befasst
jedoch
Sinne
§
Abs.
Satz
2
.
ersten
Rechtszug
zuständig
.
ist
vielmehr
Oberlandesgericht
Klageerhebung
anordnet
Landgericht
.
Anfechtbarkeit
Entscheidungen
Oberlandesgericht
erzwingungsverfahren
trifft
sieht
Gesetz
Senat
Beschluss
28
.
Mai
AR
NStZ
.
gilt
auch
Beschlüsse
hier
Ablehnung
Richters
Besorgnis
Befangenheit
unzulässig
verworfen
worden
ist
.