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1.1 KiB

BESCHLUSS
ARs
AR
15
.
August
Bewährungssache
betreffend
Verletzung
Unterhaltspflicht
Az
.
:
BÜR
Amtsgericht
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
15
.
August
beschlossen
:
Beschluß
Amtsgerichts
5
Juli
Bewährungsüberwachung
Amtsgericht
zurückgegeben
wurde
wird
aufgehoben
.
weitere
Bewährungsüberwachung
ist
Amtsgericht
zuständig
.
Gründe
:
Übertragung
Bewährungsüberwachung
Amtsgericht
Beschluß
Amtsgerichts
15
.
Februar
war
§
Abs.
Satz
StPO
gerechtfertigt
sachlich
geboten
Verurteilte
Wohnsitz
Zeit
schon
Zeit
Verurteilung
hatte
.
Beschluß
ist
Wohnsitzgericht
bindend
Abs.
Satz
2
.
kann
selbst
dann
aufgehoben
geändert
werden
Wohnsitzzuständigkeit
nachträglich
entfällt
hier
jedenfalls
Zweifel
bestehen
.
Rücknahme
Übertragung
Übertragung
anderes
Gericht
ist
allein
übertragende
Gericht
ersten
Rechtszugs
befugt
vgl.
BGHSt
;
NStZ
399
;
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
Annahme
willkürlichen
Entscheidung
Amtsgericht
ist
hier
ersichtlich
;
Verurteilte
derzeit
unauffindbar
möglicherweise
obdachlos
ist
läßt
Zuständigkeit
Amtsgerichts
entfallen
.
Detter
Otten