BESCHLUSS ARs AR 15 . August Bewährungssache betreffend Verletzung Unterhaltspflicht Az . : BÜR Amtsgericht Az . : Ds Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 15 . August beschlossen : Beschluß Amtsgerichts 5 Juli Bewährungsüberwachung Amtsgericht zurückgegeben wurde wird aufgehoben . weitere Bewährungsüberwachung ist Amtsgericht zuständig . Gründe : Übertragung Bewährungsüberwachung Amtsgericht Beschluß Amtsgerichts 15 . Februar war § Abs. Satz StPO gerechtfertigt sachlich geboten Verurteilte Wohnsitz Zeit schon Zeit Verurteilung hatte . Beschluß ist Wohnsitzgericht bindend Abs. Satz 2 . kann selbst dann aufgehoben geändert werden Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt hier jedenfalls Zweifel bestehen . Rücknahme Übertragung Übertragung anderes Gericht ist allein übertragende Gericht ersten Rechtszugs befugt vgl. BGHSt ; NStZ 399 ; ; Kleinknecht/Meyer-Goßner . Aufl . Rdn . § . Annahme willkürlichen Entscheidung Amtsgericht ist hier ersichtlich ; Verurteilte derzeit unauffindbar möglicherweise obdachlos ist läßt Zuständigkeit Amtsgerichts entfallen . Detter Otten