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5.6 KiB

NAMEN
9
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Verstoßes
Betäubungsmittelgesetz
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
29
November
wird
verworfen
Angeklagten
betrifft
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
wendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
oben
genannte
Urteil
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
1
.
II
.
3
.
Urteilsgründe
festgestellten
Fall
;
2
.
gesamten
Strafausspruch
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
äußerung
Betäubungsmitteln
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
versuchter
Nötigung
Einbeziehung
Verurteilung
anderen
Verfahren
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
verurteilt
.
Sachrüge
gestützten
Revisionen
beanstandet
Staatsanwaltschaft
Angeklagte
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
versuchter
Nötigung
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
hätten
verurteilt
werden
müssen
insoweit
wird
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
Angeklagte
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
auch
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
.
Rechtsmittel
führen
Angeklagten
Aufhebung
Schuldspruchs
Aufhebung
Strafausspruchs
;
übrigen
sind
unbegründet
.
1
.
Feststellungen
wurden
Angeklagte
Tatbegehung
kannten
Drogengeschäft
14
.
August
Geschädigten
Angeklagten
.
restlichen
Weise
"
gelinkt
"
Kaufpreis
Angeklagten
restliches
Kokain
schuldig
blieb
.
Fall
.
3
.
stellt
Landgericht
:
Angeklagten
suchten
Kl
.
gemeinsam
notfalls
waltsam
Restforderungen
durchzusetzen
.
Beurteilung
zustand
strebten
.
Angeklagte
drohte
Kl
.
Schläge
Angeklagte
Forderungen
unterstreichen
Faust
Gesicht
schlug
.
Sodann
zerschlug
Angeklagte
Schnapsflasche
drückte
Flaschenhals
Hand
haltend
restliche
Flasche
scharfen
Glasteil
Kraft
untere
linke
Gesichtshälfte
.
so
Glas
Wange
durchdrang
Bereich
beins
wieder
austrat
.
.
blutete
stark
versuchte
fliehen
.
klagten
holten
wieder
schlugen
.
Angeklagte
zog
Ledergürtel
Hose
schlug
auch
mehrmals
.
Kl
.
weiter
flüchten
versuchte
verfolgten
neut
.
Frau
Fenster
gerufen
hatte
werde
Polizei
alarmieren
gaben
Angeklagten
Tat
flohen
.
2
.
Landgericht
hat
Verhalten
Angeklagter
Recht
Absicht
unrechtmäßigen
Bereicherung
versuchte
schwere
räuberische
Erpressung
gesehen
.
Zwar
stand
Angeklagten
Verstoßes
gesetzliches
Verbot
Anspruch
restlichen
Kaufpreis
noch
restliche
Kokain
.
berechtigt
waren
.
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
satz
Betrugs
verlangen
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
Beschluß
12
.
März
NStZ-RR
entschieden
hat
braucht
Senat
hier
entscheiden
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Senat
gebunden
ist
sind
jedenfalls
erstrebte
Bereicherung
Bestehen
Ansprüche
ausgegangen
so
Generalbundesanwalt
zutreffend
hinweist
zumindest
Tatbestandsirrtum
§
Abs.
Satz
StGB
handelten
.
fehlte
Absicht
unrechtmäßigen
Bereicherung
vgl.
.
11
Juli
;
NStZ-RR
.
3
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
nur
versuchten
Nötigung
aber
tateinheitlich
auch
Mittäter
Angeklagten
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
bar
gemacht
hält
hingegen
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
zugrundegelegten
Feststellungen
ergeben
Angeklagte
Straftatbestand
bereits
Form
gemeinschaftlichen
Begehung
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
hat
vgl.
S.
:
"
Angeklagten
schlugen
dort
")
.
Senat
sieht
allerdings
eigenen
entsprechenden
Ergänzung
Schuldspruchs
gehindert
erweiterte
Schuldvorwurf
Anklage
erfaßt
war
Angeklagte
auch
Hauptverhandlung
Landgericht
entsprechenden
Hinweis
§
StPO
erhalten
hat
so
rechtzeitig
Gelegenheit
hatte
weitergehenden
Richtung
verteidigen
.
getroffenen
Feststellungen
ist
erkennbar
Angeklagten
Einsatz
zersplitterten
Glasflasche
fährliche
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
zuzurechnen
ist
.
Mittäter
haftet
zwar
Handeln
nur
Rahmen
Vorsatzes
ist
also
Erfolg
nur
insoweit
verantwortlich
Wille
reicht
;
Exzeß
fällt
Last
vgl.
BGHSt
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Jedoch
werden
Handlungen
anderen
Tatbeteiligten
Umständen
Falles
gerechnet
werden
muß
Willen
Mittäters
umfaßt
auch
besonders
vorgestellt
hat
;
ebenso
ist
Ausführungsart
gebilligten
Straftat
verantwortlich
Handlungsweise
Tatgenossen
gleichgültig
ist
.
gemeinsame
Anwendung
erforderlicher
Gewalt
einschließende
Plan
konsequente
koordinierte
Durchführung
Angeklagte
aktiv
zwar
insbesondere
noch
Einsatz
zerbrochenen
Flasche
Verletzungshandlungen
beteiligte
legen
nahe
Angeklagte
konkreten
Vorgehensweise
Mitangeklagten
einverstanden
erklärt
hat
zumindest
gültig
war
.
Landgericht
geht
schließlich
Tatsache
Angeklagte
selbst
Ledergürtel
Zeugen
.
eingeschlagen
hat
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
unentbehrliche
Frage
hier
"
Werkzeug
objektiven
Beschaffenheit
Art
Benutzung
gefährlichen
gemacht
"
worden
ist
.
Je
Umständen
etwa
Schlägen
besonders
verletzliche
empfindliche
Organe
Körperteile
kann
Gürtel
"
gefährliches
"
Werkzeug
sein
.
Klärung
Frage
bedurfte
hier
näherer
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Umständen
Tatgeschehens
.
hat
Landgericht
getroffen
.
.
3
.
Urteilsgründe
sind
erneute
tatrichterliche
Feststellungen
Würdigungen
geboten
.
bedingt
auch
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Boetticher
Wahl