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5.9 KiB

BESCHLUSS
6
.
April
Strafsache
Untreue
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Oktober
Schadenswiedergutmachung
zugehörigen
Feststellungen
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
.
Urteilsgründe
Eheleute
Ausspruch
fe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
Maßgabe
verworfen
Aufhebung
Ausspruchs
Vollstreckungsabschlag
Höhe
Monaten
weitere
Monate
vollstreckt
gelten
.
Gründe
:
Angeklagte
war
ersten
Rechtsgang
vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung
Betrugs
Fällen
Fällen
jeweils
Tateinheit
Untreue
Untreue
weiteren
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlichem
Bankrott
strafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
hatte
Landgericht
Monate
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
erklärt
.
Urteil
hatte
Senat
Revision
Angeklagten
Beschluss
19
.
August
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Betrugs
Fällen
Fällen
Tateinheit
Untreue
verurteilt
worden
war
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
nunmehr
zuständige
Strafkammer
hat
Betrugsstraftaten
§
behandelt
Angeklagten
vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung
Untreue
Fällen
Fall
Tateinheit
vorsätzlichem
Bankrott
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
insgesamt
Monate
vollstreckt
erklärt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Angeklagte
beanstandet
zutreffend
Strafkammer
Fall
.
Urteilsgründe
Eheleute
Beweisantrag
rechtsfehlerhafter
Begründung
abgelehnt
hat
.
liegt
folgender
Verfahrensgang
:
Hauptverhandlungstermin
19
.
Oktober
hat
Angeklagte
beantragt
Zeugen
vernehmen
.
werde
schaft
vormaliger
Aufsichtsratsvorsitzender
bestätigen
Versteigerung
Immobilie
vormaligen
Restaurant
erzielten
Erlöse
vollständig
Gläubiger
AG
geflossen
seien
somit
Erlös
Beträge
Teilbeträge
Angeklagten
persönlich
verblieben
seien
.
Weiter
werde
bestätigen
Geschädigte
vorgenannten
Versteigerungserlös
Teilzahlung
Höhe
erhalten
habe
.
Antrag
hat
Strafkammer
Begründung
zurückgewiesen
handele
nur
scheinbar
förmlichen
Beweisantrag
insoweit
Beweis
gestellte
Tatsache
tatsächliche
Grundlage
Geratewohl
Blaue
behauptet
worden
sei
.
Auch
Berücksichtigung
Aktenlage
bisherigen
Beweisergebnisses
bestehe
Anhaltspunkt
Geschädigte
Versteigerung
erhalten
haben
könnte
.
Geschädigte
habe
Zeugenvernehmung
vielmehr
ausdrücklich
glaubhaft
dargelegt
Zwangsversteigerung
Restaurants
letztlich
faktisch
erhalten
haben
.
Auch
Aufklärungsgesichtspunkten
sehe
Kammer
Veranlassung
Antrag
nachzugehen
.
Verfahrensrüge
ist
begründet
.
gegenständlichen
Beweisbegehren
handelt
Beweisantrag
nur
Beweisermittlungsantrag
.
Zwar
muss
Form
Beweisantrags
gekleideten
Beweisbegehren
ausnahmsweise
allenfalls
Maßgabe
Aufklärungspflicht
nachgegangen
werden
Beweisbehauptung
tatsächlichen
Anhaltspunkt
begründete
Vermutung
Geratewohl
Blaue
aufgestellt
wurde
so
nur
ernstlich
gemeinten
Schein
gestellten
Beweisantrag
handelt
.
Beurteilung
Geratewohl
gestellter
Antrag
vorliegt
ist
Sichtweise
verständigen
Antragstellers
entscheidend
.
kommt
Tatgericht
beantragte
Beweiserhebung
erforderlich
hält
vgl.
Beschluss
11
.
April
NStZ
.
Maßstab
lässt
Beweisbehauptung
Geratewohl
aufgestellt
ansehen
.
Beweisbehauptung
hatte
tatsächlichen
Anhaltspunkt
Eheleute
jedenfalls
konkret
bezifferten
Betrag
Versteigerung
Restaurants
erhalten
haben
geringfügiger
Betrag
S.
;
letztlich
faktisch
ablehnender
Beschluss
S.
.
konnte
Gründe
Strafkammer
Beschluss
Würdigung
gesamten
Beweisergebnisses
Zahlung
Geschädigten
Versteigerung
Restaurants
angeführt
hat
ernstlich
gemeint
gewertet
werden
.
Jedenfalls
hat
Landgericht
Erwägung
Beweis
gestellte
Tatsache
tatsächliche
Grundlage
behauptet
worden
sei
Grenzen
vorgenannten
Rechtsprechung
missachtet
.
kann
Antragsteller
grundsätzlich
verwehrt
sein
auch
Tatsachen
Gegenstand
Beweisantrags
machen
Richtigkeit
lediglich
vermutet
möglich
hält
.
.
;
vgl.
Beschluss
11
.
April
NStZ
.
rechtsfehlerhaften
Ablehnung
Beweisantrags
kann
Strafausspruch
Fall
.
Eheleute
beruhen
.
Landgericht
hat
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
Schaden
Höhe
Abtretung
Forderungen
Übertragung
Eigentümergrundschuld
nachträglich
vermindert
worden
ist
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
niedrigere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
beantragten
Beweis
erhoben
Beweisbehauptung
Geschädigten
hätten
weitere
gleich
erhalten
bestätigt
hätte
.
Aufhebung
Einzelstrafe
ist
auch
Gesamtstrafausspruch
Grundlage
entzogen
.
2
.
Entscheidung
Landgerichts
Kompensation
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
enthält
Angeklagten
nachteiligen
Rechtsfehler
bedarf
aber
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Neufassung
.
Strafkammer
hat
zwar
übersehen
lediglich
Kompensation
Urteil
ersten
Rechtsgang
eingetretene
Verfahrensverzögerung
entscheiden
hatte
hat
aber
dennoch
einheitliche
gesamte
Verfahrensdauer
bezogene
Angeklagten
aber
belastende
Entscheidung
Kompensation
Verfahrensverzögerung
getroffen
.
Ausspruch
landgerichtlichen
Urteil
19
.
März
Monate
dort
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
vollstreckt
gelten
war
bereits
Rechtskraft
erwachsen
.
Aufhebungsbeschluss
Senats
betraf
lediglich
Strafausspruch
Betrugsstraftaten
Tateinheit
stehenden
Untreuedelikte
zugehörigen
Feststellungen
.
gehört
Entscheidung
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Anordnung
Teil
Strafe
vollstreckt
gilt
Urteile
9
.
August
f.
27
.
August
BGHSt
;
Beschlüsse
18
.
Februar
25
November
NStZ
.
konnte
Landgericht
lediglich
noch
zusätzliche
Kompensation
eingetretene
Verzögerung
entscheiden
.
hat
Strafkammer
Kompensation
Monaten
erforderlich
erachtet
.
hätte
weitere
Kompensation
Monaten
anordnen
müssen
.
Anregung
Generalbundesanwalts
folgend
hat
Senat
entsprechende
Klarstellung
Tenors
angefochtenen
Urteils
vorgenommen
.
Raum
Jäger