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1649 lines
13 KiB

NAMEN
20
.
September
Strafsache
1
.
2
.
Geiselnahme
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
September
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Schluckebier
Dr.
Hebenstreit
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Oktober
werden
Maßgabe
verworfen
1
.
Angeklagte
Fall
.
4
.
Freiheitsberaubung
Tateinheit
Nötigung
Fall
.
5
.
tateinheitlich
begangenen
Freiheitsberaubung
Nötigung
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Angeklagte
Freiheitsberaubung
Tateinheit
Nötigung
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
;
2
.
Maßregelausspruch
Angeklagten
aufgehoben
wird
Ausspruch
entfällt
.
Beschwerdeführer
haben
jeweils
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Geiselnahme
Fällen
Fall
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Fahrerlaubnis
entzogen
.
Angeklagte
ist
Geiselnahme
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
Angeklagten
wenden
Sachrüge
Urteil
Angeklagte
allerdings
nur
insoweit
Fällen
II
.
4
.
5
.
auch
Geiselnahme
verurteilt
wurde
.
Rechtsmittel
Angeklagten
führen
Änderung
Schuldspruchs
.
Aufhebung
Strafausspruchs
hat
Strafsenat
abgesehen
.
Jedoch
entfällt
Maßregelausspruch
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
27
.
April
NStZ
mehr
festgelegten
Voraussetzungen
genügt
.
Landgericht
hat
Entscheidung
folgende
Feststellungen
zugrunde
gelegt
:
1
.
April
verkaufte
Angeklagte
Zeugen
S.
mal
Gramm
Haschisch
Preis
Euro
Tat
II
.
1
.
weiteres
Mal
S.
zuvor
selbst
Euro
erworbene
Gramm
Haschisch
Preis
Euro
Tat
II
.
2
.
.
Zugleich
bot
Kokainplomben
Kauf
.
erste
Tat
hat
Strafkammer
Geldstrafe
Tagessätzen
Euro
Tat
II
.
2
.
Freiheitsstrafe
Monaten
verhängt
.
2
.
Folge
wurde
Angeklagte
unbekannt
gebliebenen
Person
bedrängt
Drogen
verkaufen
.
ausging
Wissen
S.
vermittelt
erhalten
habe
wollte
S.
zettel
verpassen
.
verbrachte
Pkw
Zeugen
S.
einsam
gelegenen
Ort
bedrohte
zwang
Schuhe
Boxershorts
Kleidungsstücke
auszuziehen
;
sodann
fuhr
so
S.
unbekleidet
nächsten
Ort
laufen
musste
erst
kelheit
ankam
.
hat
Landgericht
Freiheitsstrafe
Jahr
ausgesprochen
Tat
.
3
.
.
3
.
Fall
.
4
.
:
Angeklagte
S.
hatte
erfahren
Zeuge
anderen
Personen
vorgenannten
Tat
.
3
.
erzählt
hatte
.
Geschädigte
Meinung
offenbar
verbundene
"
erste
Warnung
"
verstanden
hatte
beschloss
nochmals
entlegenes
Waldstück
verbringen
Mal
Drohungen
nachhaltig
verstärken
.
Zweck
sprach
Zeugen
S.
bat
freundlich
Verdeckung
wahren
Absichten
Fahrzeug
einzusteigen
nochmals
vergangenen
Vorfall
reden
.
S.
ließ
täuschen
stieg
Fahrzeug
losfuhr
sodass
S.
sofort
fahrende
Fahrzeug
mehr
verlassen
konnte
.
fuhr
sodann
abgelegenes
Waldgebiet
nur
erreicht
werden
kann
.
Dort
angekommen
ließ
S.
zog
Schreckschusspistole
Zeugen
S.
aussteigen
Eindruck
scharfen
Waffe
machte
.
wies
Opfer
"
Spaß
mache
"
S.
offenbar
immer
noch
gelernt
habe
"
Maul
halten
"
.
künftig
Schweigen
bringen
einzuschüchtern
richtete
Folge
mehrfach
Waffe
S.
drohte
erschießen
.
Drohungen
durchzusetzen
S.
Zukunft
Polizei
noch
anderen
Personen
"
verpfeifen
"
werde
schoss
S.
Boden
sodass
welle
aufgewirbelte
Laub
Eindruck
scharfen
Waffe
verstärkte
S.
nunmehr
ernsthaft
ausging
Angeklagte
töten
Schweigen
bringen
.
Folge
schoss
Angeklagte
auch
weisungsgemäß
ausgestreckten
Hand
Oberschenkel
S.
nur
knapp
.
forderte
schließlich
ganzen
Leib
Zeugen
S.
Jacke
auszuhändigen
kam
S.
nach
Zukunft
Mund
halten
sonst
ernst
machen
töten
werde
.
ließ
S.
allein
Waldstück
Kilometer
nächsten
Verkehrsstraße
entfernt
.
4
.
Fall
.
5
.
:
Wochen
später
erhielt
polizeiliche
La-
dung
Beschuldigtenvernehmung
ausging
S.
nunmehr
Angaben
Ermittlungsbehörden
gemacht
.
beschlossen
Mitangeklagte
S.
meinsam
abzustrafen
.
waren
einig
einfache
Drohungen
mehr
ausreichen
würden
S.
notfalls
dauerhaft
verletzen
müsse
endlich
lerne
andere
Menschen
verrät
.
verabredeten
nächsten
Aufeinandertreffen
freundlich
anzusprechen
Einsteigen
Pkw
bewegen
;
wollte
einsames
Waldstück
verbringen
dort
gemeinsam
zusammenschlagen
zuletzt
Wort
"
Verräter
Messer
quer
Brust
einschneiden
.
Gleichzeitig
sollte
aufgefordert
werden
Polizei
gemachten
Angaben
zurückzuziehen
zukünftig
Mund
halten
.
Plan
entsprechend
überredeten
S.
ter
trafen
Pkw
dann
Tage
einzusteigen
angeblich
reden
.
zweit
körperlich
überlegen
waren
kam
freundlich
geäußerten
Verlangen
.
Überraschung
dann
losfuhren
wollte
zwar
aussteigen
aber
mehr
möglich
war
.
Wald
angekommen
musste
S.
schrieen
sollte
S.
habe
.
schlug
Oberbekleidung
ausziehen
.
mehrfach
Verrat
eingestejedoch
nur
antwortete
verraten
Fäusten
S.
anfeuerte
.
Gleichzeitig
heizte
sagte
S.
versetzte
S.
Atmosphäre
weiter
sei
Verräter
müsse
bestraft
werden
.
zunächst
Faustschlag
Gesicht
Boden
gegangen
war
Tritte
Bauch
Wade
Kopf
.
weiteren
Schlag
ergriff
Armen
hielt
.
schnitt
S.
messer
Klingenlänge
Buchstaben
"
"
Schenkellänge
etwa
etwa
mm
tief
Brust
Opfers
.
Zeitpunkt
unerwartet
Forstarbeiter
gesteuerter
Radlager
näherte
Angeklagten
fürchteten
entdeckt
werden
forderten
S.
nochmals
Zukunft
Mund
halten
.
nahmen
aufhin
Pkw
Strecke
ließen
Ortsrand
nochmals
verlangten
solle
Angaben
Polizei
zurückziehen
.
Zeuge
S.
wurde
Folge
Schwere
letzungen
Krankenhaus
gebracht
zugefügte
Schnittwunde
über
Stichen
genäht
werden
musste
auch
Monate
später
noch
deutlich
erkennbare
ca.
große
V-förmige
Narbe
ca.
hohen
dunkelrot
gefärbten
Narbenwulsten
sehen
war
.
Narbe
operativ
entfernt
werden
kann
steht
noch
.
Landgericht
hat
Tatkomplexen
jeweilige
Verbringen
Wald
dortigen
Handlungen
Geiselnahme
zweiten
Tatkomplex
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
gewertet
.
Angeklagte
verfolgt
Revision
Wegfall
Verurteilung
zweier
Fälle
Geiselnahme
ist
Auffassung
handele
Fall
.
4
.
nur
Fall
Freiheitsberaubung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
Fall
.
5
.
Fall
raubung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
gefährlicher
Körperverletzung
.
II
.
Landgericht
Fällen
II
.
4
.
5
.
getroffenen
Feststellungen
reichen
jeweils
Verurteilung
Verbrechens
Geiselnahme
§
StGB
stützen
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
erforderlich
Entführung
Opfers
beabsichtigten
Nötigung
funktionaler
zeitlicher
Zusammenhang
derart
besteht
Täter
Opfer
Dauer
Entführung
nötigen
will
vgl.
BGHSt
abgenötigte
Handlung
auch
Dauer
Zwangslage
vorgenommen
werden
soll
StGB
Entführen
.
Zweck
Strafvorschrift
schon
hohen
Mindeststrafe
einschränkenden
Auslegung
bedarf
besteht
gerade
Bemächtigen
Entführung
Opfers
besonders
Strafe
stellen
Täter
Drohung
Dauer
Zwangslage
jederzeit
realisieren
kann
Beschluß
14
.
Mai
.
Allerdings
liegt
vollendete
Nötigung
bereits
dann
Täter
Verhaltensweisen
Opfers
erstrebt
nur
realisiert
wird
Dallinger
auch
Erreichen
Teilerfolges
Täters
Blick
weitergehendes
Ziel
jedenfalls
vorbereitend
wirkt
Nötigung
§
Abs.
StGB
ausreichend
sein
kann
.
Ebenso
kann
beliebige
Handlung
Duldung
Unterlassung
Nötigungserfolg
Sinne
§
StGB
darstellen
.
2
.
-9-
.
Jedenfalls
Handlungen
Opfers
Vorstellung
Täters
eigenständig
bedeutsame
Vorstufe
gewollten
darstellen
führen
Vollendung
qualifizierten
Drohung
erstrebten
Nötigung
StGB
Nötigungserfolg
.
2
.
Fall
.
4
.
wollte
Angeklagte
Zeugen
S.
schüchtern
künftig
Schweigen
bringen
insbesondere
sollte
Polizei
noch
anderen
Personen
"
verpfeifen
"
.
waren
Ziele
Unterlassen
Zukunft
gerichtet
Zeitraum
Zeuge
Gewalt
Angeklagten
entlassen
war
.
Feststellungen
Landgerichts
ergibt
Angeklagte
ausgegangen
ist
bereits
Bemächtigungssituation
insbesondere
Waffeneinsatz
erreichen
wollte
konnte
Zeuge
S.
Zeitpunkt
endgültig
verpflichtet
noch
Zurücklassung
Wald
derartige
Erklärung
abgegeben
hat
.
erfüllt
Verhalten
Angeklagten
nur
Tatbestände
Freiheitsberaubung
schon
Hinblick
erzwungene
Herausgabe
Jacke
vollendeten
Nötigung
.
3
.
Auch
Fall
.
5
.
ergibt
Feststellungen
Strafkammer
Zeuge
S.
geklagten
Drohungen
Aufforderungen
An
"
Mund
halten
"
angeblichen
Angaben
Polizei
zurück
ziehen
entsprechende
zusagende
sonst
zustimmende
Erklärung
andauernden
Bemächtigungslage
abgegeben
hat
;
fehlt
erforderlichen
funktionalen
Zusammenhang
Sich-Bemächtigen
einerseits
beabsichtigten
Nötigung
qualifizierte
Drohung
andererseits
vgl.
StGB
Nötigungserfolg
.
Landgerichts
feststellen
konnte
Zeugen
S.
zugefügte
schwere
Entstellung
V-förmigen
roten
wülstigen
Narbe
dauerhafte
Entstellung
§
Abs.
iVm
.
Abs.
Nr.
StGB
sei
kommt
.
Verhalten
Angeklagten
stellt
Geiselnahme
erfüllt
Tatbestände
tateinheitlich
gemeinschaftlich
begangenen
Freiheitsberaubung
Nötigung
gefährlichen
Körperverletzung
.
4
.
weitere
Feststellungen
Voraussetzungen
§
StGB
erwarten
sind
ändert
Senat
Schuldsprüche
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
selbst
.
.
Strafkammer
Angeklagten
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
kann
bestehen
bleiben
ebenso
Angeklagten
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
.
Aufhebung
Strafausspruchs
bedarf
verhängte
Rechtsfolge
auch
Änderung
Schuldspruchs
Sinne
§
Abs.
Satz
angemessen
ist
vgl.
.
2
.
Dezember
;
.
8
.
Dezember
.
Ebenso
war
hilfsweise
gestellten
Antrags
Generalbundesanwalts
angemessen
Angeklagten
Fällen
II
.
4
.
5
.
festgesetzten
Einzelstrafen
Strafkammer
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
herabzusetzen
.
Rechtsfolge
angemessen
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
kann
hat
Revisionsgericht
Grundlage
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
Berücksichtigung
maßgeblichen
Gesichtspunkte
insbesondere
§
StGB
Strafzumessung
erheblichen
Umstände
beurteilen
Beschluss
2
.
Dezember
.
war
vorliegend
auch
möglich
Strafzumessung
erforderlichen
Feststellungen
Landgericht
getroffen
worden
sind
weiteren
Feststellungen
mehr
bedurfte
.
1
.
Angeklagter
:
Strafkammer
hat
Tat
II
.
4
.
zelstrafe
Jahren
Tat
II
.
5
.
Einzelstrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
verhängt
zusammen
Einzelstrafen
Taten
II
.
1
.
3
.
Tagessätze
Monate
Jahr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gebildet
.
Folge
Senat
vorgenommenen
Schuldspruchänderung
entfällt
Taten
II
.
4
.
5
.
jeweils
Tatbestand
Geiselnahme
Stelle
Angeklagte
Freiheitsberaubung
Nötigung
zusätzlich
Fall
.
5
.
auch
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
.
Senat
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
Anwendung
§
Abs.
bestehen
lassen
.
Hier
erweist
Landgericht
festgesetzte
Einsatzstrafe
Jahren
Tat
II
.
5
.
angemessen
Sinne
§
Abs.
.
Sanktion
schwerwiegende
Tat
wahren
Absichten
Angeklagten
verdeckende
Vorgehensweise
erheblichen
körperlichen
Folgen
hilflose
Opfer
Schlägen
Tritten
gefährlichen
Messereinsatz
zumal
Blick
Intensität
Beteiligung
Angeklagten
Taten
II
.
3
.
5
.
jeweils
steigernde
gewalttätige
Einwirkung
Opfer
erscheint
festgesetzte
Strafe
auch
Berücksichtigung
sämtlicher
Gunsten
bedenkenden
Landgericht
tatsächlich
bedachten
Umstände
uneingeschränkt
Sinne
§
Abs.
schuldangemessen
vgl.
.
2
.
Dezember
keinesfalls
hoch
.
Strafkammer
zugrunde
gelegten
Maßstäbe
lassen
geänderten
Schuldspruch
übertragen
Landgericht
§
Abs.
iVm
.
Abs.
StGB
gemilderte
Strafrahmen
§
StGB
etwa
Strafrahmen
§
StGB
entspricht
Mindeststrafe
§
StGB
Monaten
höher
ist
.
Strafkammer
festgesetzte
Einzelstrafe
Jahren
Tat
.
4
.
erscheint
Schuldspruchänderung
gleichfalls
angemessen
Angeklagte
tatsächlich
gegebenen
Anlass
gespielter
Freundlichkeit
ahnungslose
unterlegene
Opfer
schutzlose
Lage
verbrachte
echt
gehaltenen
Schüssen
Schreckschusspistole
beabsichtigt
Todesangst
versetzte
ganzen
Leib
zitternden
Zeugen
auch
noch
Jacke
weggenommen
hatte
Kilometer
nächsten
entfernt
allein
Waldstück
zurückließ
.
ist
auch
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
besonders
straffen
Strafzusammenzug
angemessen
.
ist
sehen
Angeklagte
Taten
S.
allein
getrieben
war
ungestört
Betäubungsmittelgeschäften
nachgehen
konnte
.
Schließlich
kann
auch
unberücksichtigt
bleiben
unabhängig
möglichen
verbleibenden
Entstellungen
Einstechen
V-förmigen
Mals
Wunde
umfassend
ärztlich
versorgt
Stichen
genäht
werden
musste
.
2
.
Angeklagter
:
Auch
Landgericht
Angeklagten
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
bestehen
lassen
.
Insoweit
ist
entscheidend
Angeklagte
überhaupt
Anlass
hatte
Zeugen
S.
vorzugehen
.
hat
Anfang
Tatausführung
beteiligt
letztlich
Mitangeklagten
sogar
aufgefordert
Messer
Buchstaben
Oberkörper
Opfers
einzustechen
.
IV
.
Angeklagten
war
Maßregelausspruch
heben
;
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
27
.
April
NStZ
setzt
strafgerichtliche
Entziehung
Fahrerlaubnis
charakterlicher
Ungeeignetheit
Taten
Zusammenhang
Führen
Kraftfahrzeugs
Anlasstat
tragfähige
Rückschlüsse
zulässt
Täter
bereit
ist
Sicherheit
Straßenverkehrs
eigenen
kriminellen
Interessen
unterzuordnen
.
Feststellungen
Landgerichts
ist
derartiges
entnehmen
;
insbesondere
gab
offensichtlich
Gefahr
Zeuge
S.
Freiheitsberaubung
Fahrt
Pkw
körperlich
dersetzt
möglichen
Gerangel
dann
zumindest
Gefahr
Sicherheit
Straßenverkehrs
hätte
entstehen
können
.
Übrigen
haben
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wahl
Schluckebier
Hebenstreit