NAMEN 20 . September Strafsache 1 . 2 . Geiselnahme u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . September teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Schluckebier Dr. Hebenstreit Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Bundesanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Oktober werden Maßgabe verworfen 1 . Angeklagte Fall . 4 . Freiheitsberaubung Tateinheit Nötigung Fall . 5 . tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung Nötigung gefährlichen Körperverletzung schuldig ist ; Angeklagte Freiheitsberaubung Tateinheit Nötigung gefährlicher Körperverletzung schuldig ist ; 2 . Maßregelausspruch Angeklagten aufgehoben wird Ausspruch entfällt . Beschwerdeführer haben jeweils Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Geiselnahme Fällen Fall Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nötigung unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Fahrerlaubnis entzogen . Angeklagte ist Geiselnahme Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . Angeklagten wenden Sachrüge Urteil Angeklagte allerdings nur insoweit Fällen II . 4 . 5 . auch Geiselnahme verurteilt wurde . Rechtsmittel Angeklagten führen Änderung Schuldspruchs . Aufhebung Strafausspruchs hat Strafsenat abgesehen . Jedoch entfällt Maßregelausspruch Entscheidung Großen Senats Strafsachen 27 . April NStZ mehr festgelegten Voraussetzungen genügt . Landgericht hat Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt : 1 . April verkaufte Angeklagte Zeugen S. mal Gramm Haschisch Preis Euro Tat II . 1 . weiteres Mal S. zuvor selbst Euro erworbene Gramm Haschisch Preis Euro Tat II . 2 . . Zugleich bot Kokainplomben Kauf . erste Tat hat Strafkammer Geldstrafe Tagessätzen Euro Tat II . 2 . Freiheitsstrafe Monaten verhängt . 2 . Folge wurde Angeklagte unbekannt gebliebenen Person bedrängt Drogen verkaufen . ausging Wissen S. vermittelt erhalten habe wollte S. zettel verpassen . verbrachte Pkw Zeugen S. einsam gelegenen Ort bedrohte zwang Schuhe Boxershorts Kleidungsstücke auszuziehen ; sodann fuhr so S. unbekleidet nächsten Ort laufen musste erst kelheit ankam . hat Landgericht Freiheitsstrafe Jahr ausgesprochen Tat . 3 . . 3 . Fall . 4 . : Angeklagte S. hatte erfahren Zeuge anderen Personen vorgenannten Tat . 3 . erzählt hatte . Geschädigte Meinung offenbar verbundene " erste Warnung " verstanden hatte beschloss nochmals entlegenes Waldstück verbringen Mal Drohungen nachhaltig verstärken . Zweck sprach Zeugen S. bat freundlich Verdeckung wahren Absichten Fahrzeug einzusteigen nochmals vergangenen Vorfall reden . S. ließ täuschen stieg Fahrzeug losfuhr sodass S. sofort fahrende Fahrzeug mehr verlassen konnte . fuhr sodann abgelegenes Waldgebiet nur erreicht werden kann . Dort angekommen ließ S. zog Schreckschusspistole Zeugen S. aussteigen Eindruck scharfen Waffe machte . wies Opfer " Spaß mache " S. offenbar immer noch gelernt habe " Maul halten " . künftig Schweigen bringen einzuschüchtern richtete Folge mehrfach Waffe S. drohte erschießen . Drohungen durchzusetzen S. Zukunft Polizei noch anderen Personen " verpfeifen " werde schoss S. Boden sodass welle aufgewirbelte Laub Eindruck scharfen Waffe verstärkte S. nunmehr ernsthaft ausging Angeklagte töten Schweigen bringen . Folge schoss Angeklagte auch weisungsgemäß ausgestreckten Hand Oberschenkel S. nur knapp . forderte schließlich ganzen Leib Zeugen S. Jacke auszuhändigen kam S. nach Zukunft Mund halten sonst ernst machen töten werde . ließ S. allein Waldstück Kilometer nächsten Verkehrsstraße entfernt . 4 . Fall . 5 . : Wochen später erhielt polizeiliche La- dung Beschuldigtenvernehmung ausging S. nunmehr Angaben Ermittlungsbehörden gemacht . beschlossen Mitangeklagte S. meinsam abzustrafen . waren einig einfache Drohungen mehr ausreichen würden S. notfalls dauerhaft verletzen müsse endlich lerne andere Menschen verrät . verabredeten nächsten Aufeinandertreffen freundlich anzusprechen Einsteigen Pkw bewegen ; wollte einsames Waldstück verbringen dort gemeinsam zusammenschlagen zuletzt Wort " Verräter Messer quer Brust einschneiden . Gleichzeitig sollte aufgefordert werden Polizei gemachten Angaben zurückzuziehen zukünftig Mund halten . Plan entsprechend überredeten S. ter trafen Pkw dann Tage einzusteigen angeblich reden . zweit körperlich überlegen waren kam freundlich geäußerten Verlangen . Überraschung dann losfuhren wollte zwar aussteigen aber mehr möglich war . Wald angekommen musste S. schrieen sollte S. habe . schlug Oberbekleidung ausziehen . mehrfach Verrat eingestejedoch nur antwortete verraten Fäusten S. anfeuerte . Gleichzeitig heizte sagte S. versetzte S. Atmosphäre weiter sei Verräter müsse bestraft werden . zunächst Faustschlag Gesicht Boden gegangen war Tritte Bauch Wade Kopf . weiteren Schlag ergriff Armen hielt . schnitt S. messer Klingenlänge Buchstaben " " Schenkellänge etwa etwa mm tief Brust Opfers . Zeitpunkt unerwartet Forstarbeiter gesteuerter Radlager näherte Angeklagten fürchteten entdeckt werden forderten S. nochmals Zukunft Mund halten . nahmen aufhin Pkw Strecke ließen Ortsrand nochmals verlangten solle Angaben Polizei zurückziehen . Zeuge S. wurde Folge Schwere letzungen Krankenhaus gebracht zugefügte Schnittwunde über Stichen genäht werden musste auch Monate später noch deutlich erkennbare ca. große V-förmige Narbe ca. hohen dunkelrot gefärbten Narbenwulsten sehen war . Narbe operativ entfernt werden kann steht noch . Landgericht hat Tatkomplexen jeweilige Verbringen Wald dortigen Handlungen Geiselnahme zweiten Tatkomplex Tateinheit gefährlicher Körperverletzung gewertet . Angeklagte verfolgt Revision Wegfall Verurteilung zweier Fälle Geiselnahme ist Auffassung handele Fall . 4 . nur Fall Freiheitsberaubung Tateinheit versuchter Nötigung Fall . 5 . Fall raubung Tateinheit versuchter Nötigung gefährlicher Körperverletzung . II . Landgericht Fällen II . 4 . 5 . getroffenen Feststellungen reichen jeweils Verurteilung Verbrechens Geiselnahme § StGB stützen . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist erforderlich Entführung Opfers beabsichtigten Nötigung funktionaler zeitlicher Zusammenhang derart besteht Täter Opfer Dauer Entführung nötigen will vgl. BGHSt abgenötigte Handlung auch Dauer Zwangslage vorgenommen werden soll StGB Entführen . Zweck Strafvorschrift schon hohen Mindeststrafe einschränkenden Auslegung bedarf besteht gerade Bemächtigen Entführung Opfers besonders Strafe stellen Täter Drohung Dauer Zwangslage jederzeit realisieren kann Beschluß 14 . Mai . Allerdings liegt vollendete Nötigung bereits dann Täter Verhaltensweisen Opfers erstrebt nur realisiert wird Dallinger auch Erreichen Teilerfolges Täters Blick weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt Nötigung § Abs. StGB ausreichend sein kann . Ebenso kann beliebige Handlung Duldung Unterlassung Nötigungserfolg Sinne § StGB darstellen . 2 . -9- . Jedenfalls Handlungen Opfers Vorstellung Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe gewollten darstellen führen Vollendung qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung StGB Nötigungserfolg . 2 . Fall . 4 . wollte Angeklagte Zeugen S. schüchtern künftig Schweigen bringen insbesondere sollte Polizei noch anderen Personen " verpfeifen " . waren Ziele Unterlassen Zukunft gerichtet Zeitraum Zeuge Gewalt Angeklagten entlassen war . Feststellungen Landgerichts ergibt Angeklagte ausgegangen ist bereits Bemächtigungssituation insbesondere Waffeneinsatz erreichen wollte konnte Zeuge S. Zeitpunkt endgültig verpflichtet noch Zurücklassung Wald derartige Erklärung abgegeben hat . erfüllt Verhalten Angeklagten nur Tatbestände Freiheitsberaubung schon Hinblick erzwungene Herausgabe Jacke vollendeten Nötigung . 3 . Auch Fall . 5 . ergibt Feststellungen Strafkammer Zeuge S. geklagten Drohungen Aufforderungen An " Mund halten " angeblichen Angaben Polizei zurück ziehen entsprechende zusagende sonst zustimmende Erklärung andauernden Bemächtigungslage abgegeben hat ; fehlt erforderlichen funktionalen Zusammenhang Sich-Bemächtigen einerseits beabsichtigten Nötigung qualifizierte Drohung andererseits vgl. StGB Nötigungserfolg . Landgerichts feststellen konnte Zeugen S. zugefügte schwere Entstellung V-förmigen roten wülstigen Narbe dauerhafte Entstellung § Abs. iVm . Abs. Nr. StGB sei kommt . Verhalten Angeklagten stellt Geiselnahme erfüllt Tatbestände tateinheitlich gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung Nötigung gefährlichen Körperverletzung . 4 . weitere Feststellungen Voraussetzungen § StGB erwarten sind ändert Senat Schuldsprüche entsprechender Anwendung § Abs. selbst . . Strafkammer Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren kann bestehen bleiben ebenso Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe Jahren . Aufhebung Strafausspruchs bedarf verhängte Rechtsfolge auch Änderung Schuldspruchs Sinne § Abs. Satz angemessen ist vgl. . 2 . Dezember ; . 8 . Dezember . Ebenso war hilfsweise gestellten Antrags Generalbundesanwalts angemessen Angeklagten Fällen II . 4 . 5 . festgesetzten Einzelstrafen Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe herabzusetzen . Rechtsfolge angemessen Sinne § Abs. angesehen werden kann hat Revisionsgericht Grundlage Feststellungen angefochtenen Urteils Berücksichtigung maßgeblichen Gesichtspunkte insbesondere § StGB Strafzumessung erheblichen Umstände beurteilen Beschluss 2 . Dezember . war vorliegend auch möglich Strafzumessung erforderlichen Feststellungen Landgericht getroffen worden sind weiteren Feststellungen mehr bedurfte . 1 . Angeklagter : Strafkammer hat Tat II . 4 . zelstrafe Jahren Tat II . 5 . Einzelstrafe Jahren Freiheitsstrafe verhängt zusammen Einzelstrafen Taten II . 1 . 3 . Tagessätze Monate Jahr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gebildet . Folge Senat vorgenommenen Schuldspruchänderung entfällt Taten II . 4 . 5 . jeweils Tatbestand Geiselnahme Stelle Angeklagte Freiheitsberaubung Nötigung zusätzlich Fall . 5 . auch gefährlichen Körperverletzung schuldig ist . Senat hat Gesamtfreiheitsstrafe Anwendung § Abs. bestehen lassen . Hier erweist Landgericht festgesetzte Einsatzstrafe Jahren Tat II . 5 . angemessen Sinne § Abs. . Sanktion schwerwiegende Tat wahren Absichten Angeklagten verdeckende Vorgehensweise erheblichen körperlichen Folgen hilflose Opfer Schlägen Tritten gefährlichen Messereinsatz zumal Blick Intensität Beteiligung Angeklagten Taten II . 3 . 5 . jeweils steigernde gewalttätige Einwirkung Opfer erscheint festgesetzte Strafe auch Berücksichtigung sämtlicher Gunsten bedenkenden Landgericht tatsächlich bedachten Umstände uneingeschränkt Sinne § Abs. schuldangemessen vgl. . 2 . Dezember keinesfalls hoch . Strafkammer zugrunde gelegten Maßstäbe lassen geänderten Schuldspruch übertragen Landgericht § Abs. iVm . Abs. StGB gemilderte Strafrahmen § StGB etwa Strafrahmen § StGB entspricht Mindeststrafe § StGB Monaten höher ist . Strafkammer festgesetzte Einzelstrafe Jahren Tat . 4 . erscheint Schuldspruchänderung gleichfalls angemessen Angeklagte tatsächlich gegebenen Anlass gespielter Freundlichkeit ahnungslose unterlegene Opfer schutzlose Lage verbrachte echt gehaltenen Schüssen Schreckschusspistole beabsichtigt Todesangst versetzte ganzen Leib zitternden Zeugen auch noch Jacke weggenommen hatte Kilometer nächsten entfernt allein Waldstück zurückließ . ist auch gebildete Gesamtfreiheitsstrafe besonders straffen Strafzusammenzug angemessen . ist sehen Angeklagte Taten S. allein getrieben war ungestört Betäubungsmittelgeschäften nachgehen konnte . Schließlich kann auch unberücksichtigt bleiben unabhängig möglichen verbleibenden Entstellungen Einstechen V-förmigen Mals Wunde umfassend ärztlich versorgt Stichen genäht werden musste . 2 . Angeklagter : Auch Landgericht Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe Jahren hat Senat gemäß § Abs. bestehen lassen . Insoweit ist entscheidend Angeklagte überhaupt Anlass hatte Zeugen S. vorzugehen . hat Anfang Tatausführung beteiligt letztlich Mitangeklagten sogar aufgefordert Messer Buchstaben Oberkörper Opfers einzustechen . IV . Angeklagten war Maßregelausspruch heben ; Entscheidung Großen Senats Strafsachen 27 . April NStZ setzt strafgerichtliche Entziehung Fahrerlaubnis charakterlicher Ungeeignetheit Taten Zusammenhang Führen Kraftfahrzeugs Anlasstat tragfähige Rückschlüsse zulässt Täter bereit ist Sicherheit Straßenverkehrs eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen . Feststellungen Landgerichts ist derartiges entnehmen ; insbesondere gab offensichtlich Gefahr Zeuge S. Freiheitsberaubung Fahrt Pkw körperlich dersetzt möglichen Gerangel dann zumindest Gefahr Sicherheit Straßenverkehrs hätte entstehen können . Übrigen haben Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wahl Schluckebier Hebenstreit