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NAMEN
30
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Schluckebier
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Förderung
Prostitution
Zuhälterei
Menschenhandel
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Vorwurf
Vergewaltigung
hat
Angeklagten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Staatsanwaltschaft
wendet
Sachrüge
Verfahrensrügen
gestützten
Revision
Freispruch
beanstandet
Strafzumessung
;
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Angeklagte
betrieb
Lokal
Prostituierte
tätig
waren
.
Gegenstand
Verurteilung
ist
Beschäftigung
Prostituierten
S.
Juli
17-jährigen
Prostituierten
August
;
Freispruch
Vorwurf
Vergewaltigung
betrifft
.
August
verbrachten
Bekannte
Angeklagten
anderweitig
verfolgten
Lokal
Angeklagten
.
Bereits
ersten
Tag
führte
Freier
Kellerzimmer
Angeklagten
beschäftigten
Geschlechtsverkehr
.
selben
Nacht
kam
auch
Geschlechtsverkehr
.
Vorwurf
Vergewaltigung
geht
Angeklagte
Freier
gegangen
war
Kellerzimmer
gekommen
gewaltsam
schlechtsverkehr
gezwungen
haben
soll
.
2
.
Angeklagte
hat
Vorwurf
Vergewaltigung
bestritten
.
habe
erst
zweiten
Tag
kennengelernt
angefreundet
.
späten
Nachmittag
sei
Kellerzimmer
gegangen
sei
einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr
gekommen
.
Hauptverhandlung
vernommen
werden
konnte
hat
Landgericht
Ermittlungsrichterin
Polizeibeamten
17
.
18
.
August
vernommen
hatten
kannte
gehört
.
Angaben
Vernehmungspersonen
weiteren
Zeugen
konnte
Landgericht
zweifelsfreie
Überzeugung
Vorwurf
Vergewaltigung
bilden
.
hat
lediglich
folgende
Feststellungen
treffen
vermocht
:
näher
bestimmbaren
Zeitpunkt
späten
Abend
Tages
Anfang
August
habe
Kellerzimmer
nacheinander
mindestens
Männern
Geschlechtsverkehr
ausgeführt
.
Gewalt
angewendet
wurde
habe
zuverlässig
festgestellt
werden
können
.
II
.
Freispruch
Vorwurf
Vergewaltigung
1
.
Rüge
Staatsanwaltschaft
geltend
macht
Landgericht
hätte
weitere
Bemühungen
entfalten
müssen
Zeugin
chen
versagt
.
unerreichbare
Zeugin
hatte
Ermittlungsverfahren
angegeben
wohne
Mutter
könne
dort
geladen
werden
.
Telefonisch
war
dort
indes
erreichbar
.
polnischen
Behörden
hatten
mitgeteilt
Zeugin
dort
aufhalte
.
Adresse
erfolgte
Ladung
kam
Vermerk
:
Genaue
Adresse
angeben
.
Umständen
erneute
Ladung
Mutter
Zeugin
Anschrift
Nachnamen
erfolgversprechender
gewesen
wäre
ist
ersichtlich
.
Beschwerdeführerin
trägt
auch
Ladung
angeregt
hätte
vgl.
NStZ
.
Mitteilung
Staatsanwaltschaft
Frankfurt/Oder
Beschwerdeführerin
erfolgreiche
Aufenthaltsermittlung
herleitet
ging
Staatsanwaltschaft
Monat
Urteilsverkündung
.
2
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
rechtsfehlerfrei
.
entspricht
Grundsätzen
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
Fallgestaltungen
aufgestellt
hat
Aussage
Aussage
steht
vgl.
nur
NStZ
berücksichtigt
insbesondere
Besonderheit
vorliegenden
Falles
Aussage
nur
Verhörspersonen
eingeführt
wurde
.
Verfügung
stehenden
Beweismittel
genügt
Sachdarstellung
auch
Anforderungen
freisprechendes
Urteil
§
Abs.
Satz
.
Erörterung
bedarf
lediglich
:
Landgericht
Hinblick
Beeinträchtigung
Fragerechts
Angeklagte
wurde
§
Abs.
Abs.
ermittlungsrichterlichen
Zeugenvernehmung
ausgeschlossen
auch
benachrichtigt
Unrecht
Grundsätze
BGHSt
siehe
auch
EuGRZ
angewendet
hat
kommt
vorliegenden
Fall
.
dort
aufgestellten
erhöhten
Beweisanforderungen
kommen
erst
dann
Anwendung
Tatrichter
Schuldfeststellung
Angaben
Ermittlungsrichters
stützt
vgl.
BGHSt
Leitsatz
.
Reichen
Tatrichter
hingegen
Bekundungen
Belastungszeugen
Ermittlungsrichter
Gesamtschau
übrigen
Ergebnis
Beweisaufnahme
Überzeugung
hat
also
Beweismittel
vernünftige
Zweifel
Schuld
dann
gelten
allgemeinen
Grundsätze
tatrichterliche
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
.
So
liegt
Fall
hier
.
Zwar
hat
Landgericht
BGHSt
erhöhten
Anforderungen
Beweiswürdigung
ergänzend
hingewiesen
S.
;
hat
indes
ersichtlich
schon
vorhandenen
Beweismittel
Schuld
Angeklagten
überzeugen
können
S.
.
Insbesondere
vermochte
Landgericht
Schuldfeststellung
Angaben
Ermittlungsrichterin
stützen
.
sei
ausschlaggebend
widersprüchliche
Angaben
gemacht
habe
.
So
habe
etwa
ersten
Vernehmung
bekundet
Täter
habe
ganz
ausgezogen
Vernehmung
Folgetag
habe
angegeben
Täter
habe
lediglich
Hose
Knien
heruntergezogen
.
seien
Aussagen
wesentlichen
Punkten
bestätigt
worden
.
Vergewaltiger
türkisch
deutsch
gesprochen
habe
spreche
Angeklagte
fließend
deutsch
.
Ausdrucksweise
entspreche
Landgericht
festgestellt
hat
Zeugin
einerseits
einmal
belastet
andererseits
aber
auch
Geschenke
gemacht
habe
.
Angabe
Täter
zuvor
nie
gesehen
haben
stünden
Aussagen
Zeugen
Angeklagten
gleich
Beginn
Tätigkeit
kennengelernt
habe
.
habe
Angeklagten
Lichtbildvorlage
Einzellichtbildvorlage
sicher
identifizieren
können
.
gesprochen
habe
Männern
vergewaltigt
worden
sein
hätten
Eindruck
gehabt
Äußerung
habe
Grund
Ärger
erfolgte
Bezahlung
gehabt
.
Landgericht
Beweislage
Zuverlässigkeit
Angaben
überzeugen
konnte
ist
nachvollziehbar
Revisionsgericht
hinzunehmen
.
.
Revision
Strafzumessung
angreift
ist
offensichtlich
unbegründet
.
Erwähnt
sei
nur
Wendung
Strafzumessung
war
ferner
auch
berücksichtigen
Freiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
verurteilt
worden
war
anders
Beschwerdeführerin
nimmt
gerade
besagt
Landgericht
ausschließlich
Strafe
orientiert
hat
.
übrigen
darf
Gesichtspunkt
Mittäter
verhängte
Strafen
auch
gerechten
Verhältnis
zueinander
stehen
sollen
Strafzumessung
durchaus
Berücksichtigung
finden
.
Schluckebier
Wahl