NAMEN 30 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Schluckebier Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 30 . Oktober wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Förderung Prostitution Zuhälterei Menschenhandel Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Vorwurf Vergewaltigung hat Angeklagten tatsächlichen Gründen freigesprochen . Staatsanwaltschaft wendet Sachrüge Verfahrensrügen gestützten Revision Freispruch beanstandet Strafzumessung ; Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Angeklagte betrieb Lokal Prostituierte tätig waren . Gegenstand Verurteilung ist Beschäftigung Prostituierten S. Juli 17-jährigen Prostituierten August ; Freispruch Vorwurf Vergewaltigung betrifft . August verbrachten Bekannte Angeklagten anderweitig verfolgten Lokal Angeklagten . Bereits ersten Tag führte Freier Kellerzimmer Angeklagten beschäftigten Geschlechtsverkehr . selben Nacht kam auch Geschlechtsverkehr . Vorwurf Vergewaltigung geht Angeklagte Freier gegangen war Kellerzimmer gekommen gewaltsam schlechtsverkehr gezwungen haben soll . 2 . Angeklagte hat Vorwurf Vergewaltigung bestritten . habe erst zweiten Tag kennengelernt angefreundet . späten Nachmittag sei Kellerzimmer gegangen sei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen . Hauptverhandlung vernommen werden konnte hat Landgericht Ermittlungsrichterin Polizeibeamten 17 . 18 . August vernommen hatten kannte gehört . Angaben Vernehmungspersonen weiteren Zeugen konnte Landgericht zweifelsfreie Überzeugung Vorwurf Vergewaltigung bilden . hat lediglich folgende Feststellungen treffen vermocht : näher bestimmbaren Zeitpunkt späten Abend Tages Anfang August habe Kellerzimmer nacheinander mindestens Männern Geschlechtsverkehr ausgeführt . Gewalt angewendet wurde habe zuverlässig festgestellt werden können . II . Freispruch Vorwurf Vergewaltigung 1 . Rüge Staatsanwaltschaft geltend macht Landgericht hätte weitere Bemühungen entfalten müssen Zeugin chen versagt . unerreichbare Zeugin hatte Ermittlungsverfahren angegeben wohne Mutter könne dort geladen werden . Telefonisch war dort indes erreichbar . polnischen Behörden hatten mitgeteilt Zeugin dort aufhalte . Adresse erfolgte Ladung kam Vermerk : Genaue Adresse angeben . Umständen erneute Ladung Mutter Zeugin Anschrift Nachnamen erfolgversprechender gewesen wäre ist ersichtlich . Beschwerdeführerin trägt auch Ladung angeregt hätte vgl. NStZ . Mitteilung Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Beschwerdeführerin erfolgreiche Aufenthaltsermittlung herleitet ging Staatsanwaltschaft Monat Urteilsverkündung . 2 . Beweiswürdigung Landgerichts ist rechtsfehlerfrei . entspricht Grundsätzen Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung Fallgestaltungen aufgestellt hat Aussage Aussage steht vgl. nur NStZ berücksichtigt insbesondere Besonderheit vorliegenden Falles Aussage nur Verhörspersonen eingeführt wurde . Verfügung stehenden Beweismittel genügt Sachdarstellung auch Anforderungen freisprechendes Urteil § Abs. Satz . Erörterung bedarf lediglich : Landgericht Hinblick Beeinträchtigung Fragerechts Angeklagte wurde § Abs. Abs. ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen auch benachrichtigt Unrecht Grundsätze BGHSt siehe auch EuGRZ angewendet hat kommt vorliegenden Fall . dort aufgestellten erhöhten Beweisanforderungen kommen erst dann Anwendung Tatrichter Schuldfeststellung Angaben Ermittlungsrichters stützt vgl. BGHSt Leitsatz . Reichen Tatrichter hingegen Bekundungen Belastungszeugen Ermittlungsrichter Gesamtschau übrigen Ergebnis Beweisaufnahme Überzeugung hat also Beweismittel vernünftige Zweifel Schuld dann gelten allgemeinen Grundsätze tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung . So liegt Fall hier . Zwar hat Landgericht BGHSt erhöhten Anforderungen Beweiswürdigung ergänzend hingewiesen S. ; hat indes ersichtlich schon vorhandenen Beweismittel Schuld Angeklagten überzeugen können S. . Insbesondere vermochte Landgericht Schuldfeststellung Angaben Ermittlungsrichterin stützen . sei ausschlaggebend widersprüchliche Angaben gemacht habe . So habe etwa ersten Vernehmung bekundet Täter habe ganz ausgezogen Vernehmung Folgetag habe angegeben Täter habe lediglich Hose Knien heruntergezogen . seien Aussagen wesentlichen Punkten bestätigt worden . Vergewaltiger türkisch deutsch gesprochen habe spreche Angeklagte fließend deutsch . Ausdrucksweise entspreche Landgericht festgestellt hat Zeugin einerseits einmal belastet andererseits aber auch Geschenke gemacht habe . Angabe Täter zuvor nie gesehen haben stünden Aussagen Zeugen Angeklagten gleich Beginn Tätigkeit kennengelernt habe . habe Angeklagten Lichtbildvorlage Einzellichtbildvorlage sicher identifizieren können . gesprochen habe Männern vergewaltigt worden sein hätten Eindruck gehabt Äußerung habe Grund Ärger erfolgte Bezahlung gehabt . Landgericht Beweislage Zuverlässigkeit Angaben überzeugen konnte ist nachvollziehbar Revisionsgericht hinzunehmen . . Revision Strafzumessung angreift ist offensichtlich unbegründet . Erwähnt sei nur Wendung Strafzumessung war ferner auch berücksichtigen Freiheitsstrafe Jahren Bewährung verurteilt worden war anders Beschwerdeführerin nimmt gerade besagt Landgericht ausschließlich Strafe orientiert hat . übrigen darf Gesichtspunkt Mittäter verhängte Strafen auch gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen Strafzumessung durchaus Berücksichtigung finden . Schluckebier Wahl