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3.7 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
Dezember
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
versuchten
Totschlags
Tateinheit
Misshandlung
Schutzbefohlener
tateinheitlich
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Unterlassen
Tateinheit
Misshandlung
Schutzbefohlener
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Höhe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
zunächst
verwirklichten
versuchten
Totschlag
aktives
Tun
hat
Strafkammer
Schuldspruch
Grunde
gelegt
Annahme
natürlicher
Handlungseinheit
Unterlassungsdelikt
größere
Gewicht
beigemessen
hat
.
Urteil
gerichtete
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ausführungen
Landgerichts
halten
teilweise
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Strafkammer
Angeklagte
habe
versuchten
Verdeckungsmordes
Unterlassen
strafbar
gemacht
trifft
.
Rechtsprechung
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
fehlt
Mordmerkmal
Verdeckungsabsicht
erforderlichen
anderen
Straftat
Täter
Tatopfer
zunächst
bedingtem
Tötungsvorsatz
misshandelt
anschließend
unterlässt
Verdeckung
Geschehens
Maßnahmen
Rettung
überlebenden
Opfers
einzuleiten
selbst
Unterlassensteil
zeitliche
Zäsur
liegt
StGB
§
Abs.
Verdeckung
;
.
Senat
sieht
Anlass
Rechtsprechung
4
.
Strafsenats
abzuweichen
auch
beachtliche
Gründe
sprechen
vgl.
Freund
NStZ
.
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Verdeckungsmordes
Unterlassen
kam
vorliegenden
Fall
Betracht
.
Grundlage
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Urteilsfeststellungen
ist
Angeklagte
jedoch
tateinheitlich
verwirklichten
Delikten
Misshandlung
Schutzbefohlener
gefährlichen
Körperverletzung
versuchten
Totschlags
schuldig
.
Insbesondere
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
bereits
Ausführung
Faustschlags
Hinterkopf
Monate
alten
Sohnes
bedingtem
Tötungsvorsatz
gehandelt
begegnet
ausführlichen
Beweiswürdigung
Gefährlichkeit
Gewalthandlung
erheblichen
Verletzungsfolgen
Persönlichkeit
Angeklagten
rechtlichen
Bedenken
.
Annahme
strafbefreienden
Rücktritts
ist
vorliegenden
Fall
ausgeschlossen
.
Feststellungen
Kammer
rechnete
Angeklagte
Faustschlag
Schlimmsten
;
wollte
sehen
wissen
Sohn
angetan
hatte
.
lag
beendeter
Versuch
vgl.
BGHSt
so
Angeklagte
erfolgreiche
Bemühungen
Verhinderung
drohenden
Erfolgseintritts
hätte
entfalten
müssen
strafbefreiend
zurücktreten
können
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
StGB
.
hat
aber
getan
.
neuen
Hauptverhandlung
weitergehende
Urteil
ersichtlichen
Feststellungen
erwarten
sind
war
Schuldspruch
entsprechend
ändern
§
Abs.
analog
.
Hinweises
bedurfte
.
Strafausspruch
kann
Hinblick
Änderung
Schuldspruchs
Bestand
haben
.
Landgericht
verhängte
Jugendstrafe
Höhe
erscheinen
zwar
Persönlichkeitsdefizite
Angeklagten
erheblicher
Rohheit
Brutalität
geprägten
Tatbildes
wuchtiger
Faustschlag
Hinterkopf
Säuglings
schweren
Folgen
Opfer
auch
Berücksichtigung
Erziehungsgedankens
durchaus
angemessen
.
Jedoch
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
andere
Jugendstrafe
verhängt
hätte
.
Bemessung
Jugendstrafe
wiederholt
Unterlassungsdelikt
abgestellt
hat
war
Strafausspruch
gehörenden
Feststellungen
aufzuheben
andere
Strafkammer
gerichts
zurückzuverweisen
.
Senat
weist
erneuten
Strafzumessung
insbesondere
Nachtatverhalten
Angeklagten
S.
strafschärfend
berücksichtigt
werden
darf
.
Jäger