BESCHLUSS 21 . April Strafsache versuchten Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . Dezember Schuldspruch abgeändert Angeklagte versuchten Totschlags Tateinheit Misshandlung Schutzbefohlener tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung schuldig ist ; Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Unterlassen Tateinheit Misshandlung Schutzbefohlener gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Höhe Jahren Monaten verurteilt . zunächst verwirklichten versuchten Totschlag aktives Tun hat Strafkammer Schuldspruch Grunde gelegt Annahme natürlicher Handlungseinheit Unterlassungsdelikt größere Gewicht beigemessen hat . Urteil gerichtete Revision Angeklagten führt Sachrüge Änderung Schuldspruchs Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Ausführungen Landgerichts halten teilweise revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Annahme Strafkammer Angeklagte habe versuchten Verdeckungsmordes Unterlassen strafbar gemacht trifft . Rechtsprechung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs fehlt Mordmerkmal Verdeckungsabsicht erforderlichen anderen Straftat Täter Tatopfer zunächst bedingtem Tötungsvorsatz misshandelt anschließend unterlässt Verdeckung Geschehens Maßnahmen Rettung überlebenden Opfers einzuleiten selbst Unterlassensteil zeitliche Zäsur liegt StGB § Abs. Verdeckung ; . Senat sieht Anlass Rechtsprechung 4 . Strafsenats abzuweichen auch beachtliche Gründe sprechen vgl. Freund NStZ . Verurteilung Angeklagten versuchten Verdeckungsmordes Unterlassen kam vorliegenden Fall Betracht . Grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen ist Angeklagte jedoch tateinheitlich verwirklichten Delikten Misshandlung Schutzbefohlener gefährlichen Körperverletzung versuchten Totschlags schuldig . Insbesondere Annahme Landgerichts Angeklagte habe bereits Ausführung Faustschlags Hinterkopf Monate alten Sohnes bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt begegnet ausführlichen Beweiswürdigung Gefährlichkeit Gewalthandlung erheblichen Verletzungsfolgen Persönlichkeit Angeklagten rechtlichen Bedenken . Annahme strafbefreienden Rücktritts ist vorliegenden Fall ausgeschlossen . Feststellungen Kammer rechnete Angeklagte Faustschlag Schlimmsten ; wollte sehen wissen Sohn angetan hatte . lag beendeter Versuch vgl. BGHSt so Angeklagte erfolgreiche Bemühungen Verhinderung drohenden Erfolgseintritts hätte entfalten müssen strafbefreiend zurücktreten können § Abs. Satz 2 . Alt . StGB . hat aber getan . neuen Hauptverhandlung weitergehende Urteil ersichtlichen Feststellungen erwarten sind war Schuldspruch entsprechend ändern § Abs. analog . Hinweises bedurfte . Strafausspruch kann Hinblick Änderung Schuldspruchs Bestand haben . Landgericht verhängte Jugendstrafe Höhe erscheinen zwar Persönlichkeitsdefizite Angeklagten erheblicher Rohheit Brutalität geprägten Tatbildes wuchtiger Faustschlag Hinterkopf Säuglings schweren Folgen Opfer auch Berücksichtigung Erziehungsgedankens durchaus angemessen . Jedoch kann Senat ausschließen Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung andere Jugendstrafe verhängt hätte . Bemessung Jugendstrafe wiederholt Unterlassungsdelikt abgestellt hat war Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufzuheben andere Strafkammer gerichts zurückzuverweisen . Senat weist erneuten Strafzumessung insbesondere Nachtatverhalten Angeklagten S. strafschärfend berücksichtigt werden darf . Jäger