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122 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
beschlossen
:
1
.
Angeklagten
wird
Antrag
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
9
Juli
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Kosten
Wiedereinsetzung
trägt
Angeklagte
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Ergänzend
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
17
.
März
bemerkt
Senat
:
Urteilsgründen
lässt
noch
hinreichender
Deutlichkeit
entnehmen
Landgericht
Fälle
schweren
Bandendiebstahls
§
Abs.
StGB
Möglichkeit
Strafrahmenverschiebung
Abs.
StGB
gedanklich
geprüft
ausgeschlossen
hat
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Aufklärungshilfe
Angeklagten
Strafzumessung
strafmildernd
berücksichtigt
insbesondere
auch
schweren
Bandendiebstähle
verhängten
niedrigen
Einzelstrafen
niedergeschlagen
hat
.
Rothfuß
Hebenstreit