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447 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
beschlossen
:
Beschluss
Landgerichts
10
November
Revision
Angeklagten
§
Abs.
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
aufgehoben
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Juni
wird
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
Revision
Angeklagten
folgt
Stellung
genommen
:
"
Landgericht
hat
Angeklagten
12
.
Juni
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Anschluss
Urteilsverkündung
qualifizierter
Rechtsmittelbelehrung
haben
Angeklagte
Verteidiger
Rechtsmittel
Urteil
verzichtet
.
Gleichwohl
hat
Angeklagte
19
.
Juni
Revision
eingelegt
.
Landgericht
hat
Revision
Beschluss
10
November
unzulässig
verworfen
Rechtsmittel
Frist
§
Abs.
begründet
worden
sei
.
Schreiben
20
November
eingegangen
Landgericht
22
.
hat
Angeklagte
Verteidigern
15
November
17
November
zugestellten
Beschluss
gewandt
Entscheidung
Revisionsgerichts
Wiedereinsetzung
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
beantragt
.
Antrag
hat
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
wirksam
Rechtsmittel
Urteil
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokolls
12
.
Juni
haben
Angeklagte
Verteidiger
Anschluss
Urteilsverkündung
qualifizierter
Rechtsmittelbelehrung
ausdrückliche
Erklärung
Einlegung
Rechtsmittels
verzichtet
.
2078f
.
.
.
Erklärung
nimmt
Beweiskraft
Protokolls
§
StPO
§
Abs.
vorgelesen
genehmigt
wurde
.
Rechtsmittelverzicht
ist
wirksam
gekommen
.
ist
Prozesshandlung
grundsätzlich
auch
unwiderruflich
unanfechtbar
vgl.
nur
BGHSt
53
;
NStR-RR
BGH
;
5
.
Auflage
§
.
.
höchstrichterliche
Rechtsprechung
erkennt
zwar
Ausnahmen
BGHSt
.
So
können
besonderen
Fällen
schwer
wiegende
Willensmängel
Gründen
Gerechtigkeit
führen
Verzichtserklärung
Anfang
unwirksam
ist
.
Auch
kann
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
Art
Zustandekommens
Frage
gestellt
werden
etwa
unzulässige
Einwirkung
Erklärenden
.
Anhaltspunkte
genannten
Konstellationen
sind
aber
vorliegenden
Fall
erkennbar
.
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
Fähigkeit
wirksam
Prozesshandlungen
vorzunehmen
bestehen
Zweifel
.
ist
insbesondere
Feststellungen
psychiatrischen
Sachverständigen
Dr.
Frage
Schuldfähigkeit
nehmen
.
2044ff
.
.
.
;
S.
.
Erklärung
qualifiziert
belehrten
Betroffenen
ist
wirksam
unwiderruflich
voller
Kenntnis
Bedeutung
Tragweite
Verzichts
abgegeben
worden
ist
Großer
Senat
Strafsachen
.
Tatsachen
unzulässige
Beeinflussung
Angeklagten
andere
Verfahrensbeteiligte
Zusammenhang
qualifizierten
Belehrung
schließen
ließen
werden
substantiiert
vorgetragen
werden
auch
Akten
ersichtlich
.
19
.
Juni
eingelegte
Revision
Beschwerdeführers
richtet
rechtskräftiges
Urteil
ist
gemäß
Abs.
unzulässig
.
2
.
Entscheidung
treffen
ist
Sache
Revisionsgerichts
Tatrichters
.
Befugnis
Verwerfung
Revision
ist
Fälle
beschränkt
Beschwerdeführer
Einlegung
Begründung
Rechtsmittels
vorgeschriebenen
Formen
beachtet
geltenden
Fristen
gewahrt
hat
§
Abs.
.
Revision
anderen
Grund
unzulässig
verwerfen
ist
steht
Befugnis
allein
Revisionsgericht
.
gilt
auch
dann
Grund
Mängeln
Fristeinhaltung
zusammentrifft
so
etwa
hier
Revision
wirksamem
Rechtsmittelverzicht
zwar
fristgemäß
eingelegt
begründet
worden
ist
vgl.
Meyer-Goßner
49
.
Auflage
§
Rdn
.
m.w
.
.
Beschluss
Landgerichts
10
November
Revision
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
worden
ist
ist
aufzuheben
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
ersetzen
.
3
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
ist
gegenstandslos
.
Schon
Einlegung
Revision
war
unzulässig
so
Zulässigkeitsfragen
Revisionsbegründung
mehr
ankommt
.
"
schließt
Senat
.
Wahl
Hebenstreit