BESCHLUSS 13 . Februar Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar beschlossen : Beschluss Landgerichts 10 November Revision Angeklagten § Abs. unzulässig verworfen worden ist wird aufgehoben . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Juni wird gemäß § Abs. unzulässig verworfen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Antrag Entscheidung Revisionsgerichts Revision Angeklagten folgt Stellung genommen : " Landgericht hat Angeklagten 12 . Juni Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Anschluss Urteilsverkündung qualifizierter Rechtsmittelbelehrung haben Angeklagte Verteidiger Rechtsmittel Urteil verzichtet . Gleichwohl hat Angeklagte 19 . Juni Revision eingelegt . Landgericht hat Revision Beschluss 10 November unzulässig verworfen Rechtsmittel Frist § Abs. begründet worden sei . Schreiben 20 November eingegangen Landgericht 22 . hat Angeklagte Verteidigern 15 November 17 November zugestellten Beschluss gewandt Entscheidung Revisionsgerichts Wiedereinsetzung Versäumung Revisionsbegründungsfrist beantragt . Antrag hat Ergebnis Erfolg . 1 . Revision Angeklagten ist unzulässig wirksam Rechtsmittel Urteil verzichtet hat § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokolls 12 . Juni haben Angeklagte Verteidiger Anschluss Urteilsverkündung qualifizierter Rechtsmittelbelehrung ausdrückliche Erklärung Einlegung Rechtsmittels verzichtet . 2078f . . . Erklärung nimmt Beweiskraft Protokolls § StPO § Abs. vorgelesen genehmigt wurde . Rechtsmittelverzicht ist wirksam gekommen . ist Prozesshandlung grundsätzlich auch unwiderruflich unanfechtbar vgl. nur BGHSt 53 ; NStR-RR BGH ; 5 . Auflage § . . höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt zwar Ausnahmen BGHSt . So können besonderen Fällen schwer wiegende Willensmängel Gründen Gerechtigkeit führen Verzichtserklärung Anfang unwirksam ist . Auch kann Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts Art Zustandekommens Frage gestellt werden etwa unzulässige Einwirkung Erklärenden . Anhaltspunkte genannten Konstellationen sind aber vorliegenden Fall erkennbar . Verhandlungsfähigkeit Angeklagten Fähigkeit wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen bestehen Zweifel . ist insbesondere Feststellungen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Frage Schuldfähigkeit nehmen . 2044ff . . . ; S. . Erklärung qualifiziert belehrten Betroffenen ist wirksam unwiderruflich voller Kenntnis Bedeutung Tragweite Verzichts abgegeben worden ist Großer Senat Strafsachen . Tatsachen unzulässige Beeinflussung Angeklagten andere Verfahrensbeteiligte Zusammenhang qualifizierten Belehrung schließen ließen werden substantiiert vorgetragen werden auch Akten ersichtlich . 19 . Juni eingelegte Revision Beschwerdeführers richtet rechtskräftiges Urteil ist gemäß Abs. unzulässig . 2 . Entscheidung treffen ist Sache Revisionsgerichts Tatrichters . Befugnis Verwerfung Revision ist Fälle beschränkt Beschwerdeführer Einlegung Begründung Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen beachtet geltenden Fristen gewahrt hat § Abs. . Revision anderen Grund unzulässig verwerfen ist steht Befugnis allein Revisionsgericht . gilt auch dann Grund Mängeln Fristeinhaltung zusammentrifft so etwa hier Revision wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgemäß eingelegt begründet worden ist vgl. Meyer-Goßner 49 . Auflage § Rdn . m.w . . Beschluss Landgerichts 10 November Revision gemäß § Abs. unzulässig verworfen worden ist ist aufzuheben Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. ersetzen . 3 . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos . Schon Einlegung Revision war unzulässig so Zulässigkeitsfragen Revisionsbegründung mehr ankommt . " schließt Senat . Wahl Hebenstreit