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658 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
Mai
Strafsache
versuchten
schweren
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
Juli
wird
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
vorläufig
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
trägt
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
Kosten
Angeklagten
Maßgabe
verworfen
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
vorsätzlichen
unerlaubten
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
Munition
schuldig
ist
Fälle
Urteilsgründe
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
festgesetzt
wird
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhehlerei
Fall
Urteilsgründe
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
versuchten
schweren
Raubes
Fall
unerlaubten
Besitzes
Schusswaffe
Munition
Fällen
Fälle
Beihilfe
unerlaubten
Erwerb
Schusswaffe
Fall
Versuchs
Beteiligung
Verbrechen
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Grunde
liegenden
Einzelstrafen
betragen
Monate
Fall
Jahre
Monate
Fall
Jahre
Fall
jeweils
Jahr
Fällen
Monate
Fall
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
rügt
führt
lediglich
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
6
.
Februar
auch
Erwiderung
Revision
Abs.
Satz
entkräftet
werden
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgendes
:
1
.
Grundlage
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Fall
Urteilsgründe
ist
Verurteilung
Angeklagten
Steuerhehlerei
Sinne
§
Abs.
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Zigaretten
§
Abs.
TabStG
deutsche
Steuerzeichen
Steuergebiet
Bundesrepublik
verbracht
worden
waren
auch
unverzüglich
gemäß
§
Satz
TabStG
Steuererklärung
abgegeben
worden
war
Lagerhalle
Angeklagten
verbracht
wurden
war
Verbringen
Bundesrepublik
vollendete
Steuerhinterziehung
beendet
.
anschließende
Umladen
Zigaretten
erfolgte
Zigaretten
sodann
weiterzuveräußern
Angeklagte
auch
wusste
S.
.
Gesamtumständen
hinreichend
konkretisierten
Absatz
Zigaretten
unterstützte
Angeklagte
unmittelbar
Interesse
Vortäter
.
Umstand
Absatz
Einschreitens
Strafverfolgungsbehörden
gelungen
ist
steht
Vollendung
Absatzhilfe
.
Tatvarianten
Absetzens
Absatzhilfe
setzen
Absatzerfolg
m.w
.
.
2
.
hält
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Fällen
Urteilsgründe
Besitzes
Schusswaffen
Munition
rechtlich
selbständigen
Fällen
schuldig
gemacht
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
bewahrte
Angeklagte
zunächst
geladene
halbautomatische
Schusswaffen
Plastiktüte
verpackt
direkt
Terrasse
bewohnten
Hauses
.
Waffen
übergab
Polizei
geführten
Vertrauensperson
verwahrte
Haus
.
gleichzeitige
unerlaubte
Ausüben
tatsächlichen
Gewalt
Waffen
Waffenteile
Munition
auch
Strafbestimmung
fallen
gilt
nur
Verstoß
Waffenrecht
.
.
vgl.
WaffG
§
Konkurrenzen
;
NStZ-RR
124f
.
;
WaffG
§
Abs.
Konkurrenzen
m.w
.
.
13
.
Januar
.
.
.
Senat
sieht
Veranlassung
Rechtsprechung
Frage
stellen
Waffen
gemeinsam
Ort
aufbewahrt
werden
.
Schuldspruch
ist
so
geschehen
berichtigen
.
steht
insoweit
geständige
Angeklagte
hätte
auch
Falle
Hinweises
anders
Erfolg
versprechender
geschehen
verteidigen
können
.
Zutreffend
hat
Landgericht
Zusammenhang
aber
Weitergabe
Waffen
Vertrauensperson
Verurteilung
Angeklagten
unerlaubten
Überlassens
Waffe
§
Abs.
Nr.
WaffG
abgesehen
.
Insoweit
ist
Tatvollendung
gegeben
.
§
Abs.
Nr.
WaffG
geschützte
Rechtsgut
erblicken
ist
Interesse
öffentlichen
Sicherheit
Ordnung
vgl.
Abs.
WaffG
Waffen
vorliegenden
Art
unberechtigte
Personen
überlassen
werden
sollen
ist
Fall
beeinträchtigt
.
Scheingeschäft
Vertrauensperson
schafft
Gefährdungslage
§
Abs.
Nr.
WaffG
verhindern
will
hält
aufrecht
.
Vielmehr
soll
Scheingeschäft
gerade
verhindern
Waffen
Missachtung
waffenrechtlichen
Vorschriften
Umlauf
kommen
bleiben
.
Insoweit
ist
Interessenlage
vergleichbar
Lieferung
Hehlers
Vertrauensperson
gegeben
ist
vgl.
NStZ-RR
.
Hier
dort
kann
Fällen
regelmäßig
weitere
Beeinträchtigung
Rechtsguts
ausgeschlossen
werden
.
ist
Verfügungsgewalt
Waffe
andere
Person
übertragen
wurde
vorliegend
Tatbestandsmerkmal
Überlassens
Sinne
§
Abs.
Nr.
WaffG
erfüllt
.
Senat
braucht
entscheiden
Vertrauensperson
berechtigte
Person
Sinne
§
Abs.
Satz
WaffG
ist
.
Versuch
Vergehens
gemäß
§
Abs.
Nr.
WaffG
ist
Strafe
gestellt
.
3
.
nämlichen
Gründen
scheidet
Fall
Urteilsgründe
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
Erwerb
Überlassen
halbautomatischen
Kurzwaffe
.
Hier
hatte
Angeklagte
Waffengeschäft
anderweitigen
Person
Polizei
geführten
Vertrauensperson
vermittelt
.
Teilfreispruch
ist
insoweit
gleichwohl
veranlasst
barkeit
Angeklagten
Beihilfe
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffe
Betracht
kommen
kann
.
Zurückverweisung
Landgericht
Aufklärung
ergänzende
Feststellungen
Zusammenhang
getroffen
werden
können
bedarf
aber
Vielzahl
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
verhängten
Einzelstrafen
insoweit
Betracht
kommende
Einzelstrafe
beträchtlich
Gewicht
fiele
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Senat
Verfahren
Tat
gemäß
§
Abs.
eingestellt
.
4
.
Wegfall
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
Jahr
Fall
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
Monaten
führt
Aufhebung
Gesamtstrafausspruchs
.
Anbetracht
verbleibenden
Einzelstrafen
maßvollen
Erhöhung
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
kann
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
ausschließen
Landgericht
niedrigere
Gesamtstrafe
Jahre
Monate
erkannt
hätte
.
nur
geringen
Erfolges
Revision
war
unbillig
Angeklagten
verbleibenden
Kosten
vollem
Umfang
aufzuerlegen
Abs.
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit