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2.2 KiB

BESCHLUSS
11
.
Januar
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Hinblick
Revisionsvorbringen
14
.
Dezember
:
kann
dahinstehen
angefochtene
Urteil
überhaupt
beruhen
kann
Hauptverhandlung
gestellten
Antrag
Aufhebung
Haftbefehls
zuständige
Kammer
zutreffenden
Besetzung
entschieden
hätte
insoweit
Strafausspruch
betroffen
sein
können
.
Jedoch
liegt
insoweit
fehlerhafte
Beschlussfassung
;
Kammer
hat
Aufhebungsantrag
zutreffenden
Besetzung
Berufsrichter
mündlichen
Verhandlung
entschieden
vgl.
KK-StPO/Schultheis
6
.
Aufl
.
.
10
;
ebenso
Graf/Krauß
§
.
.
teilweise
vertretenen
Gegenauffassung
Zeitpunkt
jeweiligen
Beschlussfassung
abhängen
soll
Kammer
Hauptverhandlungsbesetzung
Schöffen
handlung
Besetzung
nur
Berufsrichtern
entscheiden
soll
Naumburg
NStZ-RR
kann
gefolgt
werden
ansonsten
Zufälligkeiten
abhängen
würde
Besetzung
entsprechenden
Antrag
entscheiden
hätte
.
würde
dann
auch
Gefahr
unterschiedlicher
Mehrheitsverhältnisse
Entscheidung
Haftfrage
bestehen
.
herbeigeführte
Abhängigkeit
Zeitpunkt
Antragstellung
würde
auch
Gebot
gesetzlichen
Richters
zuwiderlaufen
.
Auch
Ansicht
laufenden
Hauptverhandlung
selbst
nur
kurzfristig
unterbrochen
ist
immer
Strafkammer
Hauptverhandlungsbesetzung
entscheiden
hat
vgl.
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
8)
kann
gefolgt
werden
gerade
Entscheidungen
Hauptverhandlung
beteiligten
Schöffen
vielmals
erreichbar
sind
Gegensatz
Berufsrichtern
vertreten
werden
können
so
Fällen
Gefahr
erheblicher
Verzögerungen
gerade
beschleunigt
treffenden
Haftentscheidungen
bestünde
.
ist
Haftfragen
auch
laufenden
Hauptverhandlung
Landgerichts
immer
Besetzung
Strafkammer
Hauptverhandlung
entscheiden
.
steht
Entscheidung
Beschluss
30
.
April
StB
4/97
BGHSt
nur
Entscheidungen
erstinstanzlich
verhandelnden
Strafsenate
Oberlandesgerichts
betrifft
auch
Hauptverhandlung
nur
Besetzung
Berufsrichtern
entscheiden
.
weitere
Revisionsvorbringen
ist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Wahl
Jäger