BESCHLUSS 11 . Januar Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Hinblick Revisionsvorbringen 14 . Dezember : kann dahinstehen angefochtene Urteil überhaupt beruhen kann Hauptverhandlung gestellten Antrag Aufhebung Haftbefehls zuständige Kammer zutreffenden Besetzung entschieden hätte insoweit Strafausspruch betroffen sein können . Jedoch liegt insoweit fehlerhafte Beschlussfassung ; Kammer hat Aufhebungsantrag zutreffenden Besetzung Berufsrichter mündlichen Verhandlung entschieden vgl. KK-StPO/Schultheis 6 . Aufl . . 10 ; ebenso Graf/Krauß § . . teilweise vertretenen Gegenauffassung Zeitpunkt jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll Kammer Hauptverhandlungsbesetzung Schöffen handlung Besetzung nur Berufsrichtern entscheiden soll Naumburg NStZ-RR kann gefolgt werden ansonsten Zufälligkeiten abhängen würde Besetzung entsprechenden Antrag entscheiden hätte . würde dann auch Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse Entscheidung Haftfrage bestehen . herbeigeführte Abhängigkeit Zeitpunkt Antragstellung würde auch Gebot gesetzlichen Richters zuwiderlaufen . Auch Ansicht laufenden Hauptverhandlung selbst nur kurzfristig unterbrochen ist immer Strafkammer Hauptverhandlungsbesetzung entscheiden hat vgl. Meyer-Goßner 53 . Aufl . . 8) kann gefolgt werden gerade Entscheidungen Hauptverhandlung beteiligten Schöffen vielmals erreichbar sind Gegensatz Berufsrichtern vertreten werden können so Fällen Gefahr erheblicher Verzögerungen gerade beschleunigt treffenden Haftentscheidungen bestünde . ist Haftfragen auch laufenden Hauptverhandlung Landgerichts immer Besetzung Strafkammer Hauptverhandlung entscheiden . steht Entscheidung Beschluss 30 . April StB 4/97 BGHSt nur Entscheidungen erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate Oberlandesgerichts betrifft auch Hauptverhandlung nur Besetzung Berufsrichtern entscheiden . weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet Sinne Abs. . Wahl Jäger