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523 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Verteidigers
Nebenklägervertreters
13
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
eingestellt
.
2
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Verfahrens
.
wird
jedoch
abgesehen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
aufzuerlegen
.
ist
auch
verpflichtet
erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen
entschädigen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
13
.
August
Bedrohung
Tatmehrheit
versuchtem
Totschlag
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verfahrens
Revision
Angeklagten
ist
6
.
Januar
verstorben
.
1
.
Verfahren
ist
§
StPO
einzustellen
vgl.
Beschluss
8
.
Juni
BGHSt
.
angefochtene
Urteil
ist
gegenstandslos
Aufhebung
bedarf
Beschluss
5
.
August
§
Abs.
Verfahrenshindernis
.
2
.
Kostenentscheidung
hat
Fall
Todes
Angeklagten
Grundsätzen
erfolgen
Einstellung
Verfahrenshindernisses
allgemein
anzuwenden
sind
vgl.
Beschluss
25
.
September
StR
.
BGHSt
abgedruckt
.
fallen
Auslagen
Staatskasse
§
Abs.
Last
.
Jedoch
wird
§
Abs.
Satz
Nr.
StPO
abgesehen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
aufzuerlegen
Angeklagte
nur
rechtskräftig
verurteilt
wird
Tod
Verfahrenshindernis
eingetreten
ist
.
wäre
unbillig
Staatskasse
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
aufzuerlegen
vgl.
Beschluss
8
.
Juni
BGHSt
.
Verurteilung
Angeklagten
Bedrohung
Tatmehrheit
versuchtem
Totschlag
hätte
Bestand
gehabt
Angeklagte
Entscheidung
Revisionsverfahren
verstorben
wäre
.
umfassende
Nachprüfung
landgerichtlichen
Urteils
Senat
näher
ausgeführten
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
hat
Schuldspruch
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Senat
hat
Entscheidung
Blick
genommen
Sache
Termin
Durchführung
Revisionshauptverhandlung
bestimmt
war
noch
zusätzliche
rechtliche
Gesichtspunkte
Erfolgsaussichten
Revision
Angeklagten
betreffen
konnten
Sprache
hätten
kommen
können
.
Kostenentscheidung
berücksichtigen
können
hat
Senat
Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
vgl.
auch
Beschluss
16
.
Mai
NStZ-RR
.
haben
Gebrauch
gemacht
.
Senat
hat
auch
berücksichtigt
Generalbundesanwalt
Zuschrift
14
November
beantragt
hatte
Urteil
Landgerichts
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Angeklagte
versuchten
Totschlags
verurteilt
worden
ist
.
dort
vertretene
Auffassung
Beweiserwägungen
Landgerichts
Tötungsvorsatz
seien
tragfähig
teilt
Senat
indes
:
Urteilsfeststellungen
hielt
Angeklagte
Händen
Eispickel
schrie
mehrfach
aufgebracht
lautstark
Tochter
Worten
:
.
Sodann
hob
Eispickel
ausholenden
Bewegung
Kopf
zog
sofort
fließenden
Bewegung
zeitliche
Verzögerung
kraftvoll
unten
Richtung
Kopfes
Tochter
nur
getroffen
wurde
Freund
Tochter
stand
geistesgegenwärtig
nahezu
gestrecktem
Arm
Stiel
Eispickels
ergriff
Angeklagten
entriss
.
Freund
Tochter
Schlag
Abwärtsbewegung
abfangen
konnte
war
Pickelaufsatz
nur
noch
Zentimeter
Kopf
Tochter
entfernt
.
Ausgehend
Feststellungen
ist
Grundlage
Gesamtschau
bedeutsamen
Umstände
Tat
Persönlichkeit
Angeklagten
getroffene
Würdigung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Tötungsvorsatz
gehandelt
rechtlich
beanstanden
.
Landgericht
hat
auch
organisch
bedingte
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
Umstand
Angeklagte
Tochter
Freund
zunächst
Gehen
aufgefordert
hatte
Blick
genommen
.
Schuldspruch
auch
Strafausspruch
Bestand
gehabt
hätte
ist
Kostenentscheidung
Bedeutung
.
Zwar
hängt
Frage
Staatskasse
auch
Aufwendungen
Angeklagten
auferlegt
werden
Erfolgsaussichten
eingelegten
Revision
vgl.
Beschluss
10
Juli
StR
.
Maßgeblich
ist
insoweit
allerdings
Strafzumessung
lediglich
hier
ergangene
Schuldspruch
Bestand
gehabt
hätte
.
bereits
dann
wäre
unbillig
Staatskasse
notwendigen
Aufwendungen
Angeklagten
legen
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
hätte
sogar
genügt
Verfahren
überhaupt
nur
Schuldspruchreife
geführt
worden
wäre
vgl.
BVerfG
Beschlüsse
26
.
März
u.a.
5
.
Mai
.
3
.
Entschädigung
durchgeführten
Strafverfolgungsmaßnahmen
insbesondere
Untersuchungshaft
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StrEG
bereits
ausgeschlossen
Angeklagte
Maßnahmen
zumindest
grob
fahrlässig
verursacht
hat
.
Übrigen
wäre
Entschädigung
auch
§
Abs.
Nr.
StrEG
versagen
.
4
.
Erstattung
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
kommt
Einstellung
Verfahrenshindernisses
hier
Betracht
;
Beschlussformel
ist
besonders
auszusprechen
Beschluss
5
.
August
Abs.
Verfahrenshindernis
.
Raum
Wahl
Jäger
Rothfuß