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6.0 KiB

BESCHLUSS
10
Juli
Strafsache
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
hier
:
Revision
Verfallsbeteiligten
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
10
Juli
beschlossen
:
Revision
Verfallsbeteiligten
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
revidierenden
Angeklagten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
ebenfalls
revidierenden
Angeklagten
hat
Bestechung
geschäftlichen
Verkehr
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
hat
Landgericht
festgestellt
Verfallsbeteiligte
Firma
Angeklagten
ligte
GmbH
Tat
Wert
Euro
Tat
Wert
Euro
erlangt
haben
Verfallsbeteiligte
Höhe
Summe
Euro
Gesamtschuldner
haften
.
Landgericht
hat
weiter
festgestellt
lediglich
Ansprüchen
Verletzter
Verfall
Wertersatz
erkannt
wird
.
Revision
Verfallsbeteiligten
Verletzung
mellen
materiellen
Rechts
rügt
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Rechtsmittel
Beschwerdeführerin
wurde
Revisionsbegründungsfrist
§
Abs.
begründet
;
hilfsweise
beantragten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bedarf
.
2
.
Revision
Verfallsbeteiligten
ist
gemäß
§
Antrag
Durchführung
Nachverfahrens
gemäß
§
.
V.m
.
EGStPO
umzudeuten
Revisionsgericht
Gericht
erster
Instanz
zuständig
wäre
.
Zwar
wird
Revisionsbegründung
u.a.
geltend
gemacht
Verfallsbeteiligte
habe
Erkenntnisverfahren
rechtliches
Gehör
erhalten
.
Jedoch
wird
dort
ausdrücklich
klargestellt
Verfallsbeteiligte
Nachverfahren
Betracht
komme
Verfahren
isolierte
Feststellung
Verfallsbeteiligte
erlangt
habe
§
Abs.
aF
unternommen
werden
könne
.
.
3
.
Revision
Verfallsbeteiligten
ist
auch
statthaft
geltend
macht
habe
Sinne
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
316h
Tat
Angeklagten
Ehemannes
langt
Ausspruch
§
111i
Abs.
aF
rechtfertigen
könnte
.
gilt
Verfallsbeteiligte
Einwendungen
Schuldspruch
erhebt
Verjährung
Tat
Angeklagten
beruft
;
trägt
Verschulden
nen
Verfahren
gehört
worden
sein
vgl.
§
Abs.
aF
.
4
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
erstrebt
Revision
auch
Aufhebung
Verurteilung
Angeklagten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
.
Zwar
erfasst
Antrag
Revisionsbegründungsschrift
Verfallsbeteiligten
auch
Schuldspruch
angefochtenen
Urteil
.
Inhalt
Revisionsbegründungsschrift
lässt
jedoch
Zweifel
lediglich
Verfallsbeteiligte
betreffende
Feststellung
§
111i
Abs.
Satz
StPO
aF
angefochten
wird
Schuldspruch
nur
insoweit
angegriffen
wird
Grundlage
Verfallsentscheidung
Verfallsbeteiligte
war
.
Generalbundesanwalt
beantragte
Teilverwerfung
Revision
§
Abs.
besteht
Grund
.
5
.
Beschwerdeführerin
erhobene
Verfahrensrüge
habe
prozessualen
Rechte
Verfallsbeteiligte
wahrnehmen
können
Hauptverhandlung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
durchgeführt
worden
sei
Terminsnachricht
gemäß
StPO
aF
zugestellt
worden
sei
ist
bereits
unzulässig
.
ist
unzulässig
Darlegungsanforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
.
Revision
teilt
Terminsmitteilung
31
.
Mai
Verfallsbeteiligten
10
.
Juni
Einwurf
Briefkasten
Niederlegung
Postzustellungsurkunde
zugestellt
worden
ist
SA
Bl
.
Anlage
.
Mitteilung
hätte
bedurft
Verfallsbeteiligte
zugestellten
Terminsmitteilung
Lage
versetzt
wurde
prozessualen
Rechten
Rahmen
Hauptverhandlung
Gebrauch
machen
.
Vortrag
kann
auch
verzichtet
werden
Terminsmitteilung
erst
zweiten
Hauptverhandlungstag
zugestellt
werden
konnte
.
lagen
zwar
ersten
Hauptverhandlungstage
Voraussetzungen
Verhandeln
Verfallsbeteiligte
gemäß
Abs.
aF
sodass
Landgericht
Hauptverhandlung
Tagen
Verfallsbeteiligte
hätte
durchführen
dürfen
vgl.
Metzger
81
.
EL
§
.
Weßlau
4
.
Aufl
.
.
.
Andererseits
wird
aber
gemäß
§
Abs.
aF
Fortgang
Verfahrens
Verfahrensbeteiligung
aufgehalten
.
So
hätte
bereits
Vorfeld
geschehen
wäre
Nebenbeteiligung
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
aF
auch
erst
laufender
Hauptverhandlung
spätestens
Zeitpunkt
Verfallsentscheidung
angeordnet
werden
dürfen
.
Auch
Fall
wären
dann
prozessualen
Rechte
Nebenbeteiligten
Verschulden
vorher
wahrgenommen
werden
konnten
Rechtsmittelverfahren
§
Abs.
aF
Übrigen
Nachverfahren
§
StPO
aF
gewahrt
.
Entscheidend
ist
hier
Verfallsbeteiligte
prozessualen
Rechte
noch
Hauptverhandlung
hätte
geltend
machen
können
.
weiteren
Hauptverhandlungstage
Zustellung
Terminsnachricht
20
.
21
.
26
.
27
.
30
.
Juni
hätten
aber
ausgereicht
prozessualen
Befugnissen
Verfallsbeteiligte
Gebrauch
machen
.
Grundsatz
Fortgang
Verfahrens
Verfahrensbeteiligung
aufgehalten
wird
§
Abs.
aF
kann
Einzelfall
Anspruch
Verfallsbeteiligten
rechtliches
Gehör
eingeschränkt
sein
vgl.
Weßlau
SK-StPO
4
.
Aufl
.
.
.
Wahrung
prozessualen
Rechte
Verfallsbeteiligten
erforderlich
hätte
Landgericht
etwa
bereits
gehörte
Zeugen
weiteren
Hauptverhandlungstage
weiteres
Mal
laden
können
Verfallsbeteiligte
Terminsmitteilung
noch
Einwendungen
erhoben
Anträge
gestellt
hätte
.
absoluter
Revisionsgrund
§
Nr.
kommt
insoweit
Betracht
Nebenbeteiligter
Person
ist
Anwesenheit
Gesetz
vorschreibt
.
Nebenbeteiligter
ist
§
Abs.
Termin
laden
;
ist
lediglich
Hinblick
§
Abs.
§
aF
ergebenden
Rechtsfolgen
Termin
Hauptverhandlung
bekannt
machen
.
steht
aber
teilnimmt
.
6
.
Geltendmachung
Verfahrenshindernisses
Verjährung
Taten
Angeklagten
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Abs.
Satz
aF
§
Abs.
.
V.m
.
EGStPO
erstreckt
Prüfung
Verfall
Verfallsbeteiligten
gerechtfertigt
ist
Schuldspruch
angefochtenen
Urteils
nur
Verfallsbeteiligte
insoweit
Einwendungen
vorbringt
vorausgegangenen
Verfahren
Verschulden
gehört
worden
ist
.
gilt
auch
geltend
macht
Verurteilung
Angeklagten
habe
ersten
Richter
übersehenes
Verfahrenshindernis
Verjährung
entgegengestanden
vgl.
26
.
Aufl
.
.
.
Zwar
hat
hier
Verfallsbeteiligte
Einwendungen
Schuldspruch
erhoben
;
jedoch
war
Verschulden
gehindert
Schuldspruch
gehört
werden
Terminsnachricht
bereits
dargelegt
so
rechtzeitig
zugestellt
worden
war
noch
Hauptverhandlungstage
verblieben
Einwendungen
erheben
.
Unabhängig
liegt
geltend
gemachte
Verfahrenshindernis
Verfolgungsverjährung
auch
angefochtenen
Urteil
S.
zutreffend
dargelegt
.
7
.
Übrigen
hat
Revision
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
Erfolg
.
Raum
Jäger
Radtke