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246 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Strafausspruch
aufgehoben
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Fällen
Vergewaltigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Sachrüge
teilweise
Erfolg
;
Übrigen
war
verwerfen
rensrüge
§
Abs.
Satz
StPO
ausgeführt
unzulässig
ist
.
Revision
hat
zutreffend
hingewiesen
Angeklagte
ersten
Vergewaltigung
Ehefrau
liegen
blieb
Gewicht
verhinderte
befreien
konnte
.
Lage
fixierte
kurzer
Zeit
nochmals
Willen
Geschlechtsverkehr
durchführte
.
Erst
ließ
.
Folge
kam
dann
neuen
Tatentschlusses
Körperverletzungshandlungen
.
Vergewaltigungen
wirkte
Angeklagten
Fixieren
liegenden
Ehefrau
Körpergewicht
ausgeübte
Gewalt
durchgehend
Nötigungsmittel
einsetzte
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
nur
Tat
Rechtssinne
NStZ
;
;
Urteil
13
.
Februar
.
Dementsprechend
hat
Senat
Schuldspruch
Angeklagten
dahingehend
abgeändert
Vergewaltigung
Körperverletzung
schuldig
ist
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
konnte
Senat
Angeklagten
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen
lassen
Einzelstrafe
zweifacher
Verwirklichung
§
Abs.
StGB
durchgeführten
Vergewaltigung
ausgesprochen
ist
.
festzulegen
ist
Tatrichter
vorbehalten
.
ist
gehindert
berücksichtigen
Wegfall
zweiten
Verurteilung
Unrechtsgehalt
Vergewaltigung
erhöht
auch
Einzelstrafe
Tat
Rechtssinne
entsprechend
erhöht
werden
kann
vgl.
Urteil
24
.
März
StR
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
Summe
bisherigen
Einzelstrafen
jedoch
ebenso
wenig
überschritten
werden
darf
Höhe
eher
mäßigen
Angeklagten
ausgesprochenen
Gesamtstrafe
.
Wahl
Hebenstreit