BESCHLUSS 13 . Februar Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . September Schuldspruch geändert Angeklagte Vergewaltigung Körperverletzung schuldig ist ; Strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Fällen Vergewaltigung vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision hat Sachrüge teilweise Erfolg ; Übrigen war verwerfen rensrüge § Abs. Satz StPO ausgeführt unzulässig ist . Revision hat zutreffend hingewiesen Angeklagte ersten Vergewaltigung Ehefrau liegen blieb Gewicht verhinderte befreien konnte . Lage fixierte kurzer Zeit nochmals Willen Geschlechtsverkehr durchführte . Erst ließ . Folge kam dann neuen Tatentschlusses Körperverletzungshandlungen . Vergewaltigungen wirkte Angeklagten Fixieren liegenden Ehefrau Körpergewicht ausgeübte Gewalt durchgehend Nötigungsmittel einsetzte . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt nur Tat Rechtssinne NStZ ; ; Urteil 13 . Februar . Dementsprechend hat Senat Schuldspruch Angeklagten dahingehend abgeändert Vergewaltigung Körperverletzung schuldig ist . Auffassung Generalbundesanwalts konnte Senat Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen Einzelstrafe zweifacher Verwirklichung § Abs. StGB durchgeführten Vergewaltigung ausgesprochen ist . festzulegen ist Tatrichter vorbehalten . ist gehindert berücksichtigen Wegfall zweiten Verurteilung Unrechtsgehalt Vergewaltigung erhöht auch Einzelstrafe Tat Rechtssinne entsprechend erhöht werden kann vgl. Urteil 24 . März StR ; Kuckein KK . Aufl . Rdn . Summe bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso wenig überschritten werden darf Höhe eher mäßigen Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe . Wahl Hebenstreit