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372 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Mai
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Verstöße
Betäubungsmittelgesetz
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Revision
macht
Fehlen
wirksamen
Eröffnungsbeschlusses
geltend
erhebt
Verfahrensrüge
näher
ausgeführte
Sachrüge
.
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
1
.
Anklage
wurde
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassen
.
Auffassung
Revision
liegt
wirksamer
Eröffnungsbeschluss
.
rechtlich
Tat
gewerteten
Fall
Anklageschrift
soll
Mitangeklagter
unbekannter
Kurier
28
November
geliefert
hatte
Mal
jeweils
Teilmenge
g
näher
bezeichnete
"
Bunkerwohnung
"
verbracht
haben
.
Fahrten
Wohnung
wurde
so
Anklage
weiteren
Mitangeklagten
Angeklagten
begleitet
.
Revision
hält
jedenfalls
ausgeschlossen
Angeklagten
Strafbarkeit
Beteiligung
Fahrten
Last
gelegt
wurde
Anklage
selbst
möglich
hielt
nie
Fahrt
beteiligt
war
.
Senat
neigt
Generalbundesanwalt
"
gekünstelt
"
bezeichneten
Auslegung
Anklageschrift
;
gleichwohl
ist
insoweit
teilt
Senat
Auffassung
Revision
Zahl
Fahrten
Angeklagte
beteiligt
gewesen
sein
soll
sehr
klar
abgefasst
.
Letztlich
kann
aber
beruhen
bleiben
.
Anklageschrift
ist
nämlich
Überschrift
"
Handel
Rahmen
Bandenstruktur
Abschnitt
Ziffer
generell
dargelegt
Angeklagte
nur
Transportfahrten
beteiligt
war
auch
Geldmittel
Kuriere
bereitstellte
.
Hinblick
Vorwurf
Bereitstellens
Geldmitteln
Kuriere
ist
Last
gelegte
Tatbeteiligung
auch
Fall
Anklage
genügender
Klarheit
umschrieben
.
Lag
Angeklagten
aber
Beteiligung
Handel
gesamten
Heroin
Bereitstellen
Geld
Last
können
Unklarheiten
gegebenenfalls
Umfang
später
auch
noch
Handel
Heroin
Teilnahme
Transport
Teilmengen
mitgewirkt
hat
Wirksamkeit
Eröffnungsbeschlusses
mehr
berühren
.
Dementsprechend
konnten
aufgezeigten
Unklarheiten
Zahl
Fahrten
Hauptverhandlung
erteilten
Hinweis
gemäß
§
entsprechenden
Geständnis
Angeklagten
basierte
wirksam
beseitigt
werden
.
Revision
Auffassung
ist
auch
weiterer
Tatvorwürfe
fehle
wirksamen
Eröffnungsbeschluss
verweist
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
.
2
.
Geständnisses
Angeklagten
vgl.
oben
Ende
ist
Revisionsbegründung
ausgeführt
sei
"
Sicht
Angeklagten
erheblichen
Druck
Gerichts
"
abgelegt
worden
.
weiteren
Verlauf
Revisionsverfahrens
hat
Verteidiger
folgt
erläutert
:
"
Revisionsbegründung
wird
keineswegs
Grundlage
Kenntnissen
Unterzeichners
behauptet
Angeklagten
Druck
ausgeübt
wurde
Geständnis
gelangen
.
Dort
wird
lediglich
Sicht
Angeklagten
wiedergegeben
"
.
Senat
braucht
Gesichtspunkt
näher
nachzugehen
.
gemäß
§
Abs.
Satz
erforderlichen
bestimmten
Behauptung
Verfahrensmangels
fehlt
auch
dann
hier
Verteidiger
Verantwortung
Verfahrensmangel
gegebene
Begründung
übernimmt
vgl.
BGHSt
m.w
.
;
Kuckein
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
ebenfalls
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Wahl